Minileistung

Armin Himmelrath schreibt auf Spiegel Online über Studenten, die als Kontrollettis für die Kölner Verkehrs-Betriebe unterwegs sind. In einem Kasten erklärt er die Minijob-Regeln:

Wer regelmäßig nicht mehr als 400 Euro im Monat verdient, gilt als “geringfügig Beschäftigter” – auch dann, wenn die 400 Euro aus mehreren Jobs stammen. Wer mehr verdient, rutscht mit allen Beschäftigungsverhältnissen automatisch aus der Minijob-Regelung heraus.

Das ist falsch. Nehmen wir als Beispiel die drei Mädels, die auch im Text als Beispiel genannt werden. Nehmen wir an, jede von ihnen erarbeitet sich als Kontrolleurin 1.000 Euro pro Monat. Eine von ihnen hilft nun noch manchmal abends in der Eck-Kneipe aus und erhält dafür 300 Euro pro Monat. Das heißt, sie hat mehrere Beschäftigungsverhältnisse und sie verdient insgesamt deutlich über 400 Euro. Trotzdem rutscht sie nicht mit allen Beschäftigungsverhältnissen aus der Minijob-Regelung heraus: Der Kneipen-Job bleibt ein Minijob (für den sie keine Steuern und Sozialabgaben zahlen muss), ganz unabhängig davon, wieviel sie insgesamt verdient.

Über Praktika heißt es:

Nicht zwingend vorgeschriebene, aber für das Studium zweckmäßige Praktika sind bis 400 Euro pro Monat rentenversicherungsfrei; Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung berechnen sich nach dem Einkommen. Praktika vor oder nach dem Studium sind immer sozialversicherungspflichtig.

Das ist falsch. Richtig ist: Für ein Praktikum, das mit bis zu 400 Euro bezahlt wird, muss man keinerlei Sozialversicherungsabgaben zahlen. Das gilt sowohl vor, während als auch nach dem Studium. Denn solche Praktika gelten genauso als Minijobs wie andere bezahlte Arbeiten auch.

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