Spiegel Online missachtet richterliche Unabhängigkeit

Ein Leserbrief der Neuen Richtervereinigung (NRV), Dr. Mario Cebulla

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie viele andere Medien in Deutschland hat sich auch das Internet-News-Portal SPIEGEL ONLINE an der kritischen Berichterstattung über eine Frankfurter Familienrichterin beteiligt. Der Richterin wurde in manchen Medien in Unkenntnis des Sachverhaltes vorgeworfen, sie habe in einer Entscheidung eheliche Gewalt mit dem Koran gerechtfertigt. Die Neue Richtervereinigung (NRV) ist der Meinung, dass SPIEGEL ONLINE bei seiner Berichterstattung zu diesem Thema die Grenzen des seriösen Journalismus weit überschritten hat.

Vor allem ist eine Umfrage zu kritisieren, mit der SPIEGEL ONLINE den Weg für disziplinarische Maßnahmen gegen die Richterin eröffnen wollte. In dem Umfragetext wird – fehlerhaft – behauptet, eine Richterin habe „eheliche Gewalt in einem Scheidungsverfahren mit dem Koran gerechtfertigt“ und die Frage angeschlossen, ob deshalb disziplinarische Maßnahmen gegen sie eingeleitet werden sollten. Zur Begründung für die Antwortalternativen wurde unter anderem ausgeführt, in Deutschland gelte das Grundgesetz, nicht die Scharia (deshalb Disziplinarmaßnahmen: ja).

Tatsächlich stellt sich der Sachverhalt wie folgt dar:

Die Frankfurter Familienrichterin hatte bereits im Juni 2006 sowie wiederholt im Dezember 2006 den die Gewalt ausübenden Ehemann unter Anwendung des Gewaltschutzgesetzes aus der Ehewohnung verwiesen und ein diesbezügliches Annäherungsverbot ausgesprochen. Von einer „Rechtfertigung“ von Gewalt kann daher in keiner Weise die Rede sein. Die Familienrichterin sah lediglich – wie die Mehrzahl der deutschen Familiengerichte – die frühere Gewalt allein nicht für ausreichend an, um entgegen dem gesetzlichen Grundsatz eine Scheidung bereits vor Ablauf der einjährigen Trennungszeit durchzuführen. Auf diese Rechtsauffassung hat sie die Antragstellerin in dem Scheidungsverfahren hingewiesen, ohne eine abschließende Entscheidung zu treffen. Entscheidend ist, dass die Familienrichterin zu keiner Zeit und an keiner Stelle eine Rechtfertigung von Gewalt angenommen oder als solche ihrer Rechtsauffassung zugrunde gelegt hat. Aus diesem Grunde erweist sich die Fragestellung der oben genannten Umfrage als grob tatsachenwidrig, insbesondere in der Zuspitzung eines Gegensatzes Grundgesetz / Scharia! Die NRV bewertet das Vorgehen von SPIEGEL ONLINE daher als bewusste Stimmungsmache gegen eine einzelne Richterin unter Missachtung jeglicher Regeln seriöser Berichterstattung.

SPIEGEL ONLINE ruft mit der Frage nach Befürwortung disziplinarischer Maßnahmen durch die Abstimmenden zu verfassungswidriger Parteinahme auf: Nach Artikel 97 Absatz 1 des Grundgesetzes sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Dies bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes, dass im Kernbereich richterlicher Tätigkeit, wozu zweifellos auch der rechtliche Hinweis der Frankfurter Kollegin gehörte, Maßnahmen der Dienstaufsicht und erst recht disziplinarische Maßnahmen grundgesetzlich verboten sind. Die von SPIEGEL ONLINE zur Abstimmung gestellte Forderung nach disziplinarischer Maßregelung der Richterin war daher auf ein verfassungswidriges Vorgehen gerichtet. SPIEGEL ONLINE hat also selbst gegen den Maßstab verstoßen, den es in tendenziöser Weise in Form der Abstimmungsalternative zu verteidigen vorgab. Auch hierin sieht die NRV einen pflichtwidrigen Verstoß der Online-Redaktion gegen die Grundsätze eines seriösen Journalismus’, der sich nicht nur gegen eine einzelne Richterin, sondern auch gegen das rechtsstaatliche Fundamentalprinzip der richterlichen Unabhängigkeit richtet.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Mario Cebulla
Sprecher der Neuen Richtervereinigung

Ein Gedanke zu „Spiegel Online missachtet richterliche Unabhängigkeit

  1. marketeer

    da die Umfragen wohl irgendwie gesponsert sind bzw Geld winkt, wenn jemand seine Meinung dort kundtun will (für den Betreiber) haben die sich wohl das Geschäftsmodell von NTV mal genauer angekuckt… sind halt alles “Schmierfinken”

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