BGH erlaubt keine Werbung per Fax

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Wenn ein Unternehmen seine Nummer oder die Mailadresse im Telefonbuch oder auf der eigenen Homepage veröffentlicht, stimmt es damit zugleich stillschweigend der Zusendung von Angeboten zu, heißt es in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe.

Dieser Teaser bei Spiegel-Online ist eine Verdrehung des BGH-Tenors, wie auch schon die Behauptung, es handele sich um ein Grundsatzurteil, falsch ist. Gelegentlich wären externe Links ganz hilfreich:

Der BGH hat laut Pressemitteilung – das schriftliche Urteil liegt noch nicht vor – schlicht die Ansicht geäußert, „die Faxnummer und die E-Mail-Adresse eines Unternehmens seien gerade dazu bestimmt, Anfragen hinsichtlich des Waren- oder Leistungsangebot entgegenzunehmen.“ Die klagende Toyota-Händlerin wollte dem per Telefax anfragenden Autohändler („Wir sind auf der Suche nach folgenden Fahrzeugen:…”) grundsätzlich das Faxen verbieten, nicht nur an ihre Firma. Aus dem OLG-Urteil:

„Vielmehr geht es ihr darum, der Beklagten als Mitbewerberin eine bestimmte Geschäftsmethode, nämlich die Versendung von Ankaufgesuchen per Telefaxschreiben, zu verbieten. Dieses beanstandete Wettbewerbsverhalten der Beklagten hat sich mit der Absendung des Telefaxschreibens durch die Beklagte und dessen Ankunft auf dem Faxgerät der Fa. Autohaus T2 e.K. vollendet. Der weitere Weg, den dieses Telefaxschreiben genommen hat, lässt diese Vollendung des Tatbestandes der unerlaubten Faxwerbung unberührt.“

Zwar zitiert das OLG selbst, dass Werbung eigentlich nur Absatzförderung sei – und hier ja nun gerade nicht abgesetzt, sondern angekauft werden sollte, schafft dann aber doch noch die Kurve zum Wettbewerbsverstoß. (Für die Freunde schöner Jura-Prosa: „Insoweit liegt aber eine planwidrige Regelungslücke vor, die durch eine analoge Erstreckung der Definition der Werbung jedenfalls im Rahmen des § 7 Abs. 2 UWG auch auf die Bezugsförderung zu schließen ist (Hefermehl/Köhler/Bornkamm Wettbewerbsrecht § 5 UWG Rz. 2.6; 2.12; 2.14; 2.17; § 6 Rz. 30; § 7 Rz. 42). Andernfalls käme man zu unterschiedlichen Anwendungsbereichen des § 7 Abs. 1 UWG einerseits und des § 7 Abs. 2 UWG andererseits.“)

Kurz: Der BGH hat nun entschieden, ein geschäftliches Telefax sei durchaus dazu da, Kaufanfragen entgegenzunehmen. Sapperlot!

Interessanter ist eine zweite Entscheidung, die der BGH getroffen hat: danach darf der Betreiber eines Online-Fußballspiels nicht per E-Mail bei einem Fußballverein anfragen, ob man bei ihm Bannerwerbung gegen Provision schalten dürfe. Während hierin die Vorinstanz, das OLG Hamm, keine wettbewerbswidrige Handlung gesehen hat („Es handelt sich jedoch deswegen nicht um “Werbung” im Sinne des § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG, weil der Sendende damit gegenüber dem Empfänger nicht Waren oder Dienstleistungen – auch nicht mittelbar über eine Anpreisung seines Unternehmens – abzusetzen versuchte, sondern um Dienstleistungen des Empfängers “warb”, für die er – der sendende Unternehmer – ein Entgelt zu entrichten bereit war.“,) meint der BGH nun: Weder gehöre das Angebot von Bannerwerbung gegen Entgelt auf der eigenen Homepage zum typischen Vereinszweck eines Fußballvereins (der sich übrigens auf seiner Website selbst „der freundliche Sportverein“ nennt), noch sei die von einem Fußballverein auf seiner Homepage zur Kontaktaufnahme angegebene E-Mail-Adresse für derartige Anfragen bestimmt.

Anders als die SpOn-Behauptung “BGH erlaubt gewerbliche Angebote per Fax und Mail“ hat der BGH also in diesem konkreten Fall eine Anfrage per Mail für unrecht befunden und eine Kaufanfrage unter Autohändlern nicht als wettbewerbswidrige Werbung eingestuft.

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