FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Ein “Leistungsschutzrecht für Verlage” ist in den letzten Monaten zum spannenden, wenn auch langweilig klingenden Stichwort in der Mediendebatte geworden. Es geht dabei möglicherweise um viel Geld – aber auch um viel Verwaltung und letztlich eine Veränderung der Netzkultur.

Aktuelles Update: ausführlicher Artikel auf journalist.de

Was ist ein Leistungsschutzrecht?

Das Urheberrechtsgesetz setzt neben den Rechten der Urheber – also denen, die Texte schreiben, Fotos machen oder Filme drehen, – auch sehr umfangreich “verwandte Schutzrechte”. Damit sollen Leistungen derjenigen vor beliebiger kostenfreier Nutzung geschützt werden, die an der Vermittlung von Werken arbeiten. Diese “Werkmittler” bilden die Brücke zwischen Urheber – also dem Schöpfer eines Werkes – und dem Publikum. So hat ein Musiker zwar Anspruch auf eine Bezahlung, wenn seine Musik im Radio läuft, doch der “Werkmittler”, also die Plattenfirma als Lieferant, hat Anspruch auf Beteiligung. Denn ohne sie gelänge die Musik nicht bis zur Radiostation und könnte nicht für den Künstler Gewinn bringend gesendet werden.

Welche Leistung erbringt der Inhaber eines Leistungsschutzrechtes?


Der “Werkmittler” bringt neben Arbeit und Know-how meist als wesentlichen Beitrag für die Distribution vom Urheber zum Publikum Kapital ein. Er investiert Geld, damit die ganze Sache erfolgreich werden kann: lässt CDs pressen, Filmkopien erstellen oder Datenbanken programmieren. Auch für das mit diesen Investitionen verbundene Engagement oder auch Risiko soll der Werkmittler am Erfolg beteiligt werden.

Um was geht es in der Fachdebatte?

Das Thema selbst ist uralt und kommt in Fachkreisen immer mal wieder zur Sprache. Aktuell sind aber einige prominente Persönlichkeiten wie Mathias Döpfner und Hubert Burda mit ihrer Klage in die Öffentlichkeit gegangen, das Online-Geschäft laufe weitgehend an ihren Verlagen vorbei. Immer wieder geht es dabei um Google. Burda sieht in der unbezahlten Nutzung von Nachrichtenangeboten eine “schleichenden Enteignung der Inhalte-Produzenten”.
Im Juni 2009 wandten sich Verleger dann in einer “Hamburger Erklärung” recht unkonkret an “Gesetzgeber und Regierung” und formulierten: “Freier Zugang zu Webseiten bedeutet nicht zwingend kostenlosen Zugang. Wir widersprechen all jenen, die behaupten, dass Informationsfreiheit erst hergestellt sei, wenn alles kostenlos zu haben ist. Der freie Zugang zu unseren Angeboten soll erhalten bleiben, zum Verschenken unseres Eigentums ohne vorherige Zustimmung möchten wir jedoch nicht gezwungen werden.”

Dabei gehen nicht nur die Meinungen zum juristischen Status quo, sondern auch die politischen Positionen über Nutzungsrechte im Internet weit auseinander: Sind die – automatisch zusammengestellten – kurzen Textauszüge etwa bei google-news bereits eine Urheberrechtsverletzung? Müsste man sie mit einem Leistungsschutzrecht verbieten können? Oder würden solche Zahlungsverpflichtungen die gesamte Netzstruktur zerstören, die ganz wesentlich vom Verlinken, Zitieren und Neumischen lebt? Hier ist in der öffentlichen Debatte noch längst nicht alles benannt und gegeneinander abgewogen worden. Die Parole, es könnte einfach und praktisch schmerzfrei mehr Geld für die journalistische Branche geben, greift sicherlich zu kurz.

Sind die Verlage von Google & Co abhängig?

Von Verlagsseite selbst ist zu hören, man wolle Google als Partner begreifen. Dass viele Verlagsangebote erst durch Suchmaschinen gefunden werden, ist unbestritten. Schutzlos ausgeliefert sind sie ihnen allerdings nicht. Mit einem einfachen HTML-Befehl können die Verlage jede beliebige Seite von der Indizierung durch Google ausschließen.

Haben die Verleger nicht bereits genügend Rechte?

Die Meinungen, wie weit Verlage bisher die Nutzungen ihre Leistungen ausreichend vergütet bekommen, gehen naturgemäß weit auseinander. Da gibt es zum einen die Auffassung, dass Tageszeitungen und Zeitschriften bereits heute als Sammelwerke (§ 4 UrhG) und Online-Angebote als Datenbanken (§§ 87a – 87e UrhG ) ausreichend geschützt seien und die Nutzung einzelner Artikel mit deren Urhebern zu klären sei (also mit den Journalisten bzw. Autoren). Andererseits wird darauf verwiesen, dass etwa die Indizierung einzelner Artikel durch google-news nur durch verlegerisches Handeln möglich werde und ein Vergütungsanspruch auf der Grundlage eines eigenen Leistungsschutzrechtes besser durchsetzbar wäre.
Bezeichnend ist, dass die Verlegerverbände BDZV und VDZ auf Anfragen von uns zu ihren Vorstellungen eines Leistungsschutzrechts schlicht überhaupt nicht reagiert haben.

Wie soll ein Leistungsschutzrecht der Verlage konkret aussehen?

Alle Vorschläge bleiben vage, obwohl das Bundesministerium der Justiz bereits in Gesprächen mit Urhebern und Verwertern steht und Anhörungen laufen. Der Grund ist naheliegend: Bevor Geld verteilt werden kann, muss es eingesammelt werden. Wer als erstes sagt, von wem er für welche Leistungen wie viel Geld haben möchte, wird den Unmut der Zahlungspflichtigen auf sich ziehen.
Im Mai hat I-Rights.info einen Gesetzentwurf der Verleger online gestellt – der mehr Fragen aufwirft als Antworten gibt. Die Verlagsseite bezeichnete diesen Entwurf als veralteten Diskussionsstand (und kritisierte, dass er überhaupt öffentlich wurde).

Gibt es dann eine Art “GEMA für journalistische Produkte”?

In der Tat wird die “Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte” (GEMA) häufig als Vorbild genannt. Wer Musik mehr als privat nutzen möchte, muss dafür an die GEMA zahlen. Beispiel: Ein Friseur, der in seinem Salon für die Kunden das Radio laufen lassen möchte, ist nicht bereits mit der Rundfunkgebühr aus dem Schneider. Er muss eine Lizenz erwerben, bei 200 qm kostet sie derzeit bei einjähriger Laufzeit 186,59 EUR netto. Auch jeder offene Jugendtreff wird zur Kasse gebeten, wenn er Musik abspielen möchte.
Die Idee der Verleger knüpft daran an: Wer gewerblich verlegerische Produkte nutzt, müsste dann an eine neu zu schaffende Verwertungsgesellschaft Lizenzgebühren zahlen, soweit sich der anbietende Verlag dafür entscheidet, seine Online-Produkte nicht kostenlos anzubieten. So könnte es sein, dass Journalistenbüros, Rechtsanwaltskanzleien oder Versicherungsunternehmen dann für die Nutzung von Focus.de oder Sueddeutsche.de zahlen müssten – nicht für jedes Angebot einzeln, sondern wie bei der GEMA wohl pauschal. Allerdings beteuern die Verleger, dass es sich bei der Kostenpflichtigkeit nur um eine Option handeln würde: jeder Anbieter solle selbst entscheiden, ob seine Leistungen weiterhin frei zugänglich oder für die gewerbliche Nutzung kostenpflichtig sein sollen.
Während die Journalisten-Gewerkschaften (DJV und dju) mit dem Inkasso – wenn denn ein Leistungsschutzrecht der Verleger kommt – die bestehende Verwertungsgesellschaft (VG) Wort beauftragen würden, wollen die Presseverleger gerne eine eigene VG dafür haben. Dahinter dürfte das Kalkül stecken, so besser die Konditionen bestimmen zu können.

Gäbe es dann mehr Geld für Journalisten?

In welchem Umfang die Urheber an den Erlösen beteiligt würden, bliebe auszuhandeln. Im Musikbereich ist dies ein ewig strittiger Punkt. Bei der Verwertung von Pressespiegeln über die Presse Monitor GmbH (PMG) erhalten die Urheber derzeit 12%, die an die VG Wort entrichtet werden.
Die Journalisten-Gewerkschaften fordern daher eine angemessene Beteiligung – derzeit noch im Raum: 50% – an möglichen neuen Einnahmen – und die Unversehrtheit bisheriger Vergütungen für Journalisten, etwa aus der Kopiergeräteabgabe.
Die Verhandlungen mit den Verlegern sind allerdings an anderer Stelle bereits schwierig: so gibt es immer noch kein Einvernehmen darüber, was eine angemessene Vergütung für Bildberichte ist. Für den BDZV hat allerdings das eine mit dem anderen nichts zu tun. Die Gewerkschaften sehen das anders: Sie fordern, erst einmal für eine durchgängig angemessene Vergütung der journalistischen Leistungen zu sorgen, die längst gesetzlich gefordert ist, bevor Beteiligungen an Einnahmen in Aussicht gestellt werden, die es (noch) gar nicht gibt.

Und was ist mit der Idee “Kulturflatrate”?

Rechtlich wäre eine Kulturflatrate zwar etwas anderes, die Stoßrichtung ist aber bei beiden Überlegungen ähnlich: es geht darum, wie das kreative Schaffen im Internet besser vergütet werden kann. Bei einer Kulturflatrate würden z.B. die Provider abgabepflichtig gemacht, die dann wiederum von Ihren Kunden, also den Internetnutzern, Geld kassieren, das an die Anbieter von Kultur im Netz verteilt würde. Musikangebote im Internet werden aber schon heute über die GEMA abgerechnet.
Die Kulturflatrate stünde vor allem vor dem Problem, wer denn partizipieren sollte: wie sollte festgelegt werden, welche Beiträge im Web eine Förderung verdienen?
Allerdings kann man schon in der bestehenden Abgabepflicht für Rundfunkempfangsgeräte (Inkasso: GEZ) eine Kulturflatrate sehen, schließlich ist sie unabhängig von der eigenen Nutzung zu zahlen. Daher wäre eine andere Option, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk für Angebote aus der Privatwirtschaft, von Verlagen aber auch freien Autoren, Journalisten und Künstlern, zu öffnen und sie – ähnlich wie im Privatfunk – an der Produktion von Inhalten zu beteiligen und sie dafür zu vergüten. Vieles, was heute der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seinem Senderverbund produziert, könnte auch von Externen erstellt werden.

Wird das Leistungsschutzrecht für Verlage kommen?

Die Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger sagt: Ja. Es sei nur noch eine Frage des Wie, nicht des Ob. Schließlich steht das Leistungsschutzrecht (LSR) im Koalitionsvertrag.
Viele Medienrechtler halten allerdings die Idee bisher für unausgegoren. Wenn die Verleger neue Rechte bekommen, müssten an anderer Stelle Rechte beschnitten werden – anders geht es nicht. Da in der öffentlichen Debatte stets beschworen wird, die Urheber (Journalisten) sollten nicht schlechter gestellt werden, ist völlig offen, wie das gehen soll. Was allerdings, so sagt es die Erfahrung, kein Hinderungsgrund für ein neues Gesetz ist, über das sich dann Jahre lang die Gerichte den Kopf zerbrechen können um herauszufinden, was der Gesetzgeber wohl gemeint hat und wie dieser Wille zu realisieren ist.

Weiteres zum Thema

CARTA-Bericht und Netzpolitik-Bericht von der ersten Anhörung des Bundesministeriums 28. Juni 2010

3 Gedanken zu „FAQ zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger

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