Kleines Abmahnlexikon

Abmahnung: Freundlicher Hinweis, dass man etwas falsch gemacht habe und dieses künftig zu unterlassen sei. Verbunden ist die Abmahnung meist mit der Aufforderung, eine “strafbewehrte Unterlassungserklärung” zu unterschreiben. Kommt die Abmahnung von einem Rechtsanwalt und ist sie berechtigt, kostet sie etwas Geld.

Unterlassungserklärung / Verpflichtungserklärung: Versprechen, etwas nicht mehr zu tun oder gerade zu tun. Typischer Fall: man verpflichtet sich, eine bestimmte Sache nicht mehr zu behaupten oder ein Bild nicht mehr zu veröffentlichen. Die Verpflichtung kann zusätzlich eine Richtigstellung umfassen. Damit das Versprechen auch rechtswirksam wird, muss es auch die Zahlung eine Strafe enthalten für den Fall, dass man sich nicht daran hält. Die Höhe kann direkt benannt werden (“5.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung”) oder offen bleiben und dann im Einzelfall festgesetzt werden (“eine in das billige Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellte, ggf. vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe”).

Rechtspflicht: Sie wird häufig von der abgemahnten Seite bestritten. Die Formulierung auf der Unterlassungserklärung lautet dann etwa: “ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aber rechtsverbindlich”. Soll bedeuten: “Ich muss zwar nicht unterschreiben, tue es aber dennoch und werde mich auch an die Verpflichtung halten.” Es ist vor allem ein Versuch, die Kosten der abmahnenden Seite abzuweisen oder zu drücken: denn ohne Rechtspflicht auch keine Zahlpflicht. Kommt es dann hierüber zur Klage, ist das Kostenrisiko weit geringer als bei einer Klage gegen den Grund der Abmahnung, da der Streitwert im ersten Fall nur die ausstehenden Anwaltskosten sind (z.B.600 Euro). Der Streitwert einer Persönlichkeitsrechtsverletzung (siehe: APR) kann hingegen etliche zehntausend Euro betragen.

Ordnungsgeld und Ordnungshaft: Ist quasi die “Vertragsstrafe” für den Fall, dass man gegen Bestimmungen einer Einstweiligen Verfügung verstößt – allerdings muss man hierfür nichts unterschreiben. Damit der “vorläufige Rechtsschutz” auch wirklich schützt, kassiert der Staat Geld, wenn man sich nicht an das hält, was ein Gericht beschlossen hat. Regelmäßig ist auch in Medienberichten dabei von einem Ordnungsgeld “bis zu 250.000 Euro” zu lesen. Da dies der gesetzliche Rahmen ist (§ 890 ZPO), steht diese gigantische Summe in jeder EV. Was tatsächlich zu zahlen ist, legt das Gericht fest – das ja auch erst einen Verstoß feststellen müsste. Wenn das Ordnungsgeld nicht aufzutreiben ist oder damit kein EV-konformes Verhalten zu erzielen ist, drohen bis zu sechs Monate Gefängnisaufenthalt.

APR – das Allgemeine Persönlichkeitsrecht: Es ist wunderbar interpretationsfähig und daher Dreh- und Angelpunkt vieler Abmahnungen. Es wird konstruiert aus Artikel 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (“Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.”) und aus Art. 1 Abs. 1 GG (“Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.”). Das APR kann verletzt sein, wenn Medien überhaupt über jemanden berichten oder wenn sie bestimmte Details berichten (Fall Kachelmann), wenn sie falsch berichten (unwahre Tatsachenbehauptung) oder unvollständig. Dabei sind die Taten meist nicht strafbar (anders etwa bei der Beleidigung, der üblen Nachrede, bei bestimmten Urheberrechtsverletzungen oder der “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen”, die jeweils als Straftaten unabhängig von zivilrechtlichen Forderungen verfolgt werden können). Bei strafbaren Handlungen versuchen die davon Betroffenen nach Möglichkeit, zunächst die unzulässige Handlung in einem Strafprozess feststellen zu lassen, um anschließend zivilrechtlich Schadensersatz zu fordern.
Auch Firmen und Körperschaften wie Städte haben derzeit nach Ansicht vieler Gerichte ein Persönlichkeitsrecht, das etwa durch satirische Lobreden oder verfremdete Bilder verletzbar ist.

Schadensersatz: Wer “vorsätzlich oder fahrlässig” einen Schaden verursacht, muss für diesen aufkommen (so sinngemäß § 823 BGB). “Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.” (§ 276 BGB) Der Schaden kann finanziell sehr groß sein, wenn etwa jemand aufgrund einer Verdachtsberichterstattung (“Die Staatsanwaltschaft hat Ermittlungen gegen XY wegen des Verdachts auf Kindesmissbrauch aufgenommen”) seinen Job verliert oder sich nicht mehr auf die Straße traut (Schmerzensgeld). Die Pflicht zum Schadensersatz schließt auch die Kostenübernahme für den gegnerischen Anwalt ein.

Geschäftsführung ohne Auftrag: Der Abmahnung durch einen Anwalt ist regelmäßig direkt die Kostennote (vulgo: Rechnung) für diese Dienstleistung beigefügt. Dabei hatte man doch gar nichts bestellt. Der Gedanke dahinter: Der Anwalt wird zwar von seinem Mandanten beauftragt, doch die Abmahnung soll dem Abgemahnten nutzen, ihn nämlich auf eine Rechtsverletzung aufmerksam machen. Dadurch wird der Anwalt für den Abgemahnten tätig, selbstverständlich ohne von diesem beauftragt worden zu sein. § 677 BGB poetisiert dazu: “Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.” Einfacher Fall: Verkehrsunfall. Sanitäter und Ärzte werden ggf. tätig, ohne vom Patienten dazu beauftragt zu sein. Der gegnerische Anwalt – dein Arzt und Helfer.
Aus diesem Grunde kostet auch die Übernachtung in der Ausnüchterungszelle der Polizei knapp 200 Euro: um den Betrunkenen vor einer Selbst- und Fremdgefährdung zu schützen, wird er eingesperrt. Da dies nur zu seinem Besten ist, muss er dafür auch bezahlen. Auch die Rettungssanitäter an einem Unfallort arbeiten auf Grundlage der Geschäftsführung ohne Auftrag. Laut § 677 BGB ist dabei “der wirkliche oder mutmaßliche Wille” dessen zu berücksichtigen, für den man ohne Auftrag die Geschäftsführung übernimmt.

Bevollmächtigung: Die erste Post vom fremden Rechtsanwalt beginnt oft mit der Formel “ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird (anwaltlich) versichert”. Das Spiel, sich damit nicht zufrieden zu geben und zunächst eine schriftliche Vollmacht zu verlangen, bevor man auf das Schreiben zu reagieren bereit ist, geht bei vielen Gerichten in die Hose. Herrschende Meinung ist: die Zusicherung des Anwalts genügt. Alles andere ist Spiel auf Zeit und rechtfertigt damit den Gang vors Gericht.

Einstweilige Verfügung (EV): Sie ist ein Gerichtsbeschluss, der dem vorläufigen Rechtsschutz dienen soll. Weil normale Gerichtsverfahren (Hauptsacheverfahren) lange dauern können, soll damit eine sonst womöglich anhaltende Rechtsverletzung unterbunden werden (Rechtsfrieden). Das Gericht prüft dabei nur, ob die Forderungen des Antragstellers plausibel sind. Eine mündliche Verhandlung oder eine schriftliche Befragung der anderen Seite gibt es dabei wegen der Eilbedürftigkeit häufig nicht, allerdings ist eine ggf. hinterlegte Schutzschrift zu berücksichtigen. Von einer EV erfährt der Betroffene daher meist erst, wenn ihm diese durch den Gerichtsvollzieher zugestellt wird. Ab diesem Moment ist sie wirksam, Verstöße können Ordnungsgeld oder Ordnungshaft nach sich ziehen. Allerdings kann der Betroffene Beschwerde einlegen, also eine Überprüfung fordern. Der EV kann sich ein Hauptsacheverfahren anschließen, wenn man es nicht auf sich beruhen lassen will (was gerade in der tagesaktuellen Berichterstattung oft der Fall ist: das Thema ist durch, an einer mit Kostenrisiken bestehenden endgültigen Klärung besteht kein Interesse mehr). War die EV allerdings ungerechtfertigt, kann der Betroffene auf Schadensersatz klagen. Beispiel: Per EV wird die weitere Verbreitung einer Monatszeitschrift in der bestehenden Form verfügt. Stellt sich im Hauptsacheverfahren heraus, dass es für diese Maßnahme doch keine ausreichenden Gründe gab, muss der EV-Antragsteller für die Vertriebseinbußen aufkommen.

Einstweilige Anordnung: Das Äquivalent zur EV in Verfahren beim Verwaltungsgericht (VG). Das ist beispielsweise zu bemühen, wenn ein Journalist Auskunft von einer Behörde haben möchte (Presserecht, Informationsfreiheitsgesetz), diese aber nicht bekommt.

Schutzschrift: Eine nicht-öffentliche Verdachtsberichterstattung in eigener Sache. Wer befürchtet, wegen einer Recherche oder anstehenden Veröffentlichung per Einstweiliger Verfügung behelligt zu werden, kann seine Sicht der Dinge prophylaktisch vortragen. Dummerweise ist in Deutschland für Klagen gegen Presseveröffentlichungen potentiell jedes Landgericht zuständig – denn es geht um den Ort des Begehens, und eine Rechtsverletzung durch eine Publikation kann überall entstehen, wo diese Publikation angeboten wird. Zwar gibt es einige bevorzugte Gerichte für solche Klagen (vor allem Hamburg und Berlin), – doch darauf ist nicht nur kein Verlass, ein Kläger kann, so er erfolglos war, es einfach nochmal bei einem anderen Gericht versuchen. Und da nur nach Aktenlage geprüft wird, können im Antrag auf eine Einstweilige Verfügung immer auch Punkte stecken, die man als Journalist vorab nicht bedacht und daher auch nicht diskutiert hat.

Rechtssprechung: Gibt es in Deutschland nicht, zulässig ist nur die Variante ohne Fugen-“s”: Rechtsprechung. Erlaubt ist das Fugen-“s” bei der Rechtssetzung, obligatorisch ist es im Rechtsstaat.

2 Gedanken zu „Kleines Abmahnlexikon

  1. Guy D'Eau

    Tag,

    vielleicht auch erwähnenswert: die Pflicht zur Schadensminderung. Also nach dem Motto: ordentlich Kosten generieren, mein Gegenüber muß dafür blechen, ist nicht.

  2. Pingback: Sanktionen für Informations-Verweigerer « SpiegelKritik

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