Pressefreiheit ist nichts für Juristen

„Wenn schwere Straftaten Privatsphäre sind, kann die Presse über nichts mehr berichten. Dann kann man die Pressefreiheit auch gleich abschaffen.“ Diesem Satz von BILD-Chefredakteur Kai Diekmann wäre eigentlich nicht mehr viel hinzuzufügen, außer vielleicht, dass er bei aller Richtigkeit haarscharf an dem Problem vorbeigeht, das er kommentiert. Doch da längst nicht alle meinungsstarken Journalisten in Deutschland Diekmanns Einschätzung teilen, gibt es seit einer Woche eine Debatte über Grenzen der Pressefreiheit, die längst Not tut und die auf keinen Fall wieder binnen Tagen abebben darf. Zu drängend ist die Frage, wie weit noch sich der Journalismus von den drei Staatsgewalten einschränken lassen kann oder will. Doch zunächst zur Vorgeschichte:

Am Samstag vor Ostern war die 26-jährige Sängerin Nadja Benaissa, Mitglied der deutschen Girl-Group „No Angels“, in Frankfurt verhaftet worden, weil sie drei Sexualpartner nicht auf ihre HIV-Infektion hingewiesen haben soll, weshalb einer nun selbst infiziert ist. Das könnte – u.a. nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1988 – den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. Die Bild-Zeitung berichtete darüber investigativ und groß am Dienstag nach Ostern. Sofort folgten andere Medien.

Dazu gibt es jede Menge zu sagen bzw. für Journalisten vielmehr zu fragen. Wie es mit der Strafbarkeit von Krankheitsübertragungen steht, welche besondere Verantwortung Prominente haben, ob eine Untersuchungshaft mit der Begründung einer Wiederholungsgefahr angemessen ist und vieles mehr. Und der „Journalismusjournalismus“ (Maja Malik) kann sich mit den Ergebnissen der Recherchen und Kommentare befassen. Doch der Bildblog-Beitrag dazu entstand gerade („Damit ist diese Geschichte längst keine Geschichte mehr über eine prominente Sängerin, sondern eine über den Umgang mit HIV-Positiven in unserer Gesellschaft“), als Nadja Benaissa bzw. ihr Medienanwalt Christian Schertz von der Berliner Kanzlei Schertz-Bergmann ein viel wichtigeres Thema schufen.
Auf ihren Antrag hin verbot das Landgericht Berlin am 14. April 2009 der Bild-Zeitung und dem Axel Springer Verlag  die Berichterstattung über das „Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung und/oder den Gegenstand der Untersuchungshaft“. Korrekter müsste man sagen: mit dem Gerichtsbeschluss kann die Betroffene der Bild-Zeitung die Berichterstattung über ihren Fall verbieten. Denn um die Vollstreckung einer Einstweiligen Verfügung muss sich der Antragsteller selbst kümmern – das Zivilgericht ist dafür nicht zuständig. Druckstille soll bei Europas auflagenstärkster Zeitung (sowie den übrigen Titeln des Verlages) herrschen. Allerdings hat sich die Bild-Zeitung über das Verbot hinweggesetzt, hofft auf einen anderen Spruch in nächster Instanz und setzt damit auf Risiko.

Der Gerichtsbeschluss ist „absurd“ (Joachim Jahn in einem FAZ-Blog), aber keineswegs überraschend. In einer Tour lassen vor allem Berliner und Hamburger Richter Journalismus unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (§ 890 Zivilprozessordnung) verschwinden, weil sich Einzelne an der Berichterstattung stören (ausführlich in epd 63/08). Gerade musste etwa im Buch „Mafialand Deutschland“ von Jürgen Roth geschwärzt werden, Buchhändler wurden abgemahnt. Da sorgt das Zivilrecht für Hürden und Risiken, die vor allem kleinere Medien und freie Journalisten von Themen fernhalten.

Völlig richtig polemisiert Kai Diekmann: „Zumwinkels Steuerlügen – rein privat. Franjo Pooths Millionen-Tricksereien – gehen keinen was an. Dieter Althaus’ Skiunfall – ganz allein seine Sache.“ Der Medienjournalist Stefan Niggemeier, verantwortlich für das Bildblog und dort ebenfalls explizit gegen eine Klartext-Berichterstattung in diesem Verfahren, bekundet in seinem privaten Blog hingegen große Schwierigkeiten, „am konkreten Fall zu begründen, warum die Öffentlichkeit ein verdammtes Recht darauf hat, zu erfahren, dass eine Sängerin verdächtigt wird, vor Jahren ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem Partner gehabt zu haben, obwohl sie gewusst habe, HIV-positiv zu sein.“

Doch das vermeintlich Intime ist gar nicht das Thema. Zumindest, wenn man nicht fürs Boulevard arbeitet, sollte es Journalisten im Fall Nadja Benaissa gar nicht um privates, sondern um sehr öffentliches Handeln gehen. Ausgangspunkt ist nicht die mögliche HIV-Übertragung, sondern die Arbeit der Staatsanwaltschaft.

Wenn jemand verhaftet wird, dann ist das immer ein Thema für den Journalismus. Es gilt zu prüfen, ob die Justiz, hier also das Zusammenspiel von Exekutive (Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizei) und Judikative (Haftrichter), korrekt arbeitet und ob die Öffentlichkeit davon – so oder so – unterrichtet werden sollte. Wenn es auch nach einer Verletzung des juristischen Gleichheitsgrundsatzes aussehen mag, so verlangen doch Haftbefehle gegen Personen, die bereits vorher in der Öffentlichkeit standen, ohne jede Ausnahme journalistische Aufmerksamkeit. Denn hier sind Journalisten die Rechenschaft schuldig, was mit einem ihrer bisherigen Protagonisten geschehen ist. Nach Vorstellung der zuständigen Zivilkammer des Berliner Landgerichts sollen in Deutschland offenbar Menschen in Gefängnissen verschwinden, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erhalten darf. Eine prominente Sängerin wird auf richterlichen Beschluss hin kurz vor einem Konzertauftritt in der Öffentlichkeit verhaftet und andere Richter hängen den Mantel des Verschweigens über den Vorgang.

Das Berliner Berichterstattungsverbot muss Anlass sein, dass sich der Journalismus seiner öffentlichen Aufgaben neu bewusst wird – was auch ein probates Mittel gegen die wachsenden Existenzängste sein könnte. Ist es nur ein Spleen, wenn die beiden zweifelsohne hervorragenden und oft vorbildliche Arbeit leistenden Journalisten Heribert Prantl und Hans Leyendecker von der Süddeutschen Zeitung lange Artikel über den Fall „einer prominenten Pop-Sängerin“ verfassen, aber „den Namen der Sängerin auch weiterhin nicht nennen – obwohl dieser nun landauf, landab genannt wird“? Oder steckt dahinter ein Bild vom Journalismus-Kunden, der stets dümmer zu halten ist als der für ihn tätige Redakteur? Ist die Nicht-Berichterstattung ein neues Qualitätskriterium? Schon 1927 beklagte Kurt Tucholsky die mangelhafte Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren, bei denen die Presse bis heute erst – und zunehmend häufiger nur eingeschränkt – im Hauptverfahren zugegen sein darf.

Auf die Frage, was berichtenswert ist, dürfen nicht nur, sondern müssen die verschiedenen Medien natürlich zu verschiedenen Antworten kommen. Nicht ganz grundlos kritisieren etwa Walter van Rossum („Die Tagesshow“) oder Wolfgang Lieb („nachdenkseiten.de“) eine „freiwillige Gleichschaltung der Medien“. Aber auf die Frage, was berichtet werden darf, sollte es im Journalismus möglichst wenig verschiedene Antworten geben. Bei dieser Suche nach den Grenzen der Pressefreiheit sollten sich Journalisten ausnahmsweise auch intensiv untereinander befragen – und ansonsten ausschließlich in die nicht lobbyistisch organisierte Gesellschaft hineinhorchen, ihr Nachdenken und Positionierung abverlangen.

Leider geschieht dies kaum, weil Pressefreiheit so oft fälschlich nur aus Sicht des Presserechts diskutiert wird. Dabei muss Pressefreiheit als unstreitig konstituierendes Gut einer Demokratie die Grundlage fürs Presserecht sein, nicht ihr Ergebnis. Im Presserecht verständigt man sich über das, was juristisch möglich, nötig und unmöglich ist. Pressefreiheit hingegen ist ein Programmauftrag für das politische und juristische Personal, über den sich die Gesellschaft verständigen muss. Doch ob die vielen Caroline-Urteile oder die Berichterstattung über den Amoklauf in Winnenden vor einem Monat: Journalisten lassen sich ihre Arbeitsaufträge am liebsten von Juristen schreiben. Die presserechtlichen Einschätzungen von Juristen sind selbstredend hilfreich für die journalistische Arbeit zur Pressefreiheit – und selten genug findet man jemanden, der sich konkret und honorarfrei zu äußern bereit ist. Aber man darf als Journalist dabei nicht mehr als eine Interpreation des Rechts erwarten, eine Auslegung der Spielregeln, die diejenigen festlegen, die Journalisten berufsmäßig im Auge behalten müssen.

So befragte die Berliner Morgenpost zum Arbeitsverbot für die Bild-Zeitung im Fall Benaissa den Medienrechtler Emanuel Burkhardt, Honorarprofessor an der Hochschule der Medien Stuttgart. Sie zitiert ihn zwar mit den Worten: „In letzter Zeit schlägt das Pendel mehr in Richtung Persönlichkeitsschutz als in Richtung Medienschutz aus.“ Aber dass die Pressefreiheit in Gefahr sei, verneint er.
Wenig beruhigend ist diese Einschätzung, wenn man sich anschaut, wie Burkhardt selbst auf das Presserecht Einfluss nimmt. Wer als Journalist wissen will, welche Berichterstattung in einem Fall Benaissa rechtlich zulässig ist, greift womöglich zum bekannten Kommentar von Martin Löffler, der inzwischen –  Löffler verstarb vor 22 Jahren –  von Klaus Sedelmeier fortgeführt wird. Dessen Kanzlei heißt „Rechtsanwälte u. Notar Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts“, in der auch Emanuel Burkhardt arbeitet und der am Löffler-Kommentar wie auch dem Handbuch „Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung“ beteiligt ist, das der 1998 verstorbene Karl-Egbert Wenzel erstmals 1966 herausgebracht hatte. Als gegenwärtiger Autor dieser – und anderer – Standardliteratur hat Emanuel Burkhardt als Anwalt für das Land Baden-Württemberg im Dezember 2008 erfolgreich für ein absolutes Fotografierverbot bei einem SEK-Einsatz gefochten. „Die Polizeibeamten sind hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte“, urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az 1 K 5415/07). Die von der Polizei am Einsatzort verfügten Beschränkungen der Pressefreiheit seien nicht zu beanstanden. Claus Detjen, Verleger des vom Verbot betroffenen Haller Tagblatt, sieht in solch einem Urteil hingegen eine grundlegende Beschränkung der Pressefreiheit, „in einer Zeit, wo es ohnehin die Tendenz gibt, Freiheitsrechte einzuschränken“.
Und doch bleibt eine gründliche Beschäftigung der Medien mit solch einem Richterspruch regelmäßig aus. Die Redaktionen sind bereits längst bei anderen Themen, bis ein schriftliches Urteil vorliegt, mit dem man sich gründlich befassen müsste. Dabei braucht es dringend Urteilskritiken – nicht selten werden es Verrisse sein müssen, so wild zusammengeschustert ist das, was Gerichte Wochen nach einem mündlichem Urteilsspruch als Begründung nachreichen.

So fand sich letztes Jahr nur ganz vereinzelt in den Medien als Randnotiz ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, das dem Monatsmagazin „m55“ eine Satire auf die Stadt Rüsselsheim verbot, mit der die Genehmigung von Veranstaltungen der Republikaner und der NPD auf dem ehemaligen Adolf-Hitler-Platz  kritisiert wurde. Im Urteil heißt es: „Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die klagende Stadt genießen rechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen gegen ihr Ansehen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.“ Was hier von einer Zivilkammer entschieden wurde, ist nicht weniger als das Verhältnis von Journalismus und Staat. Wie im Fall Benaissa wird als Privatrecht deklariert, wie und wie weit Journalisten über staatliches Handeln berichten dürfen, und wenn dazu die persönliche Befindlichkeit einer Stadt (mit Husten, Schnupfen, Heiterkeit und Ehrgefühl) konstruiert werden muss.

Was „im Namen des Volkes“ als Recht gesprochen wird, müssen Journalisten als Servicekräfte für das Volk kritisch hinterfragen, einordnen, vergleichen. Juristen braucht es dafür keineswegs. Sie waren schließlich stets vorher an der Reihe, als Kläger und Verteidiger, Staatsanwälte und Richter.  Und sie haben ihre eigenen Fachmedien, in denen sie sich über ihre Arbeit verständigen und massiv an der Rechtsentwicklung mitwirken.
Der Journalismus muss sich daher selbstständig und intensiv mit allen juristischen Einschränkungen seiner Arbeit befassen. Zumindest jede Entscheidung gegen die Medienöffentlichkeit staatlichen Handelns – und nichts anderes hat Nadja Benaissa in Berlin erwirkt – muss breit thematisiert werden. Ohne Nennung aller Beteiligten ist dies nicht umfassend möglich.

Update 2018: „Dieselaffäre“

Die Kanzlei Höcker hat auf ein von ihr erstrittenes Urteil hingewiesen (Landgericht Köln, 28 O 301/17 vom 10. Januar 2018), das erneut die Persönlichkeitsrechte eines von der Justiz für dringend tatverdächtig Gehaltenen über die Informationsfreiheit stellt. Konkret wurde der Süddeutschen Zeitung ein erster Bericht (vom 28. September 2017) über die Inhaftierung eines Ex-Managers des VW-Konzerns im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasaffäre untersagt (zunächst per Einstweiliger Verfügung, nun bestätigt).

>Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).<

Die Richter sind der Auffassung, die Journalisten hätten sich nicht intensiv genug um eine Stellugnahme des Inhaftierten bemüht – also über seine juristische Vertretung.

Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731).<

 

Die Richter wiederholen die bekannte Regel der Verdachtsberichterstattung, wonach ein Beschuldigter mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren ist:

>Die Medien dürfen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen um ein Interview zu bitten. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung eines Verdachts für den Betroffenen haben kann, sind die Medien vielmehr gehalten, dem Betroffenen die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 – Rn. 35). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will.<

Was aus dem Urteil nicht hervorgeht und was leider die Kanzlei Höcke auf Rückfrage auch nicht erläutert hat: ob das Berichterstattungsverbot abgewendet worden wäre, wenn die Redaktion auf die Mitteilung der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft verzichtet hätte und sich auf Haftbefehl und Inhaftierung als Fakten beschränkt hätte. Denn damit wäre die Gesellschaft zwar ungenauer informiert worden, doch es wäre ja nicht um einen Verdacht gegangen. Es wäre jedenfalls medienrechtlich absolut nicht hinnehmbar, wenn über die Verhängung von Untersuchungshaft nicht jederzeit berichtet werden dürfte. Sie stellt den wohl schwersten Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, die sich der Staat ohne Schuldbeweis herausnimmt. Untersuchungshaft sollte entsprechend das allerletzte Mittel in einem Strafermittlungsverfahren sein, wird aber längst wegen Banalitäten verhängt.

Wenn in Deutschland Menschen ohne Urteil im Gefängnis verschwinden, muss dies von Journalisten berichtet werden dürfen, und zwar ohne Zustimmung irgendeines Rechtsvertreters und natürlich auch gegen den Willen des Inhaftierten. Die Verantwortung dafür tragen die den Haftbefehl beantragende Staatsanwaltschaft und der ihn erlassende Richter.

5 Gedanken zu „Pressefreiheit ist nichts für Juristen

  1. stefan niggemeier

    Ich habe mich im BILDblog explizit gegen eine Klartext-Berichterstattung in diesem Verfahren ausgesprochen? Wo?

    (Ich hätte dem eingangs zitierten Satz von Kai Diekmann übrigens auch noch hinzuzufügen, dass „gefährliche Körperverletzung“ keine schwere Straftat ist. Also, selbst wenn er Recht hätte mit seiner Aussage, beträfe es den aktuellen Fall nicht.)

  2. Pingback: Allein gegen die BILD | Pressefreiheit ist nichts für Juristen « SpiegelKritik

  3. Rolf Schälike

    Die gleiche Kanzlei, welche die Sängerin vertritt, sieht die Gerichtsberichterstattung in http://www.buskeimsus.de als Stalking an unr erreichte beim Lanmdgericht eine Stalking-EV. Diese Stalking-EV und fast ein halbes Dutzend anderer EV’s – zwei davon inzwischen aufgehoben – dürfen nicht veröffentlicht werden.

    Es handle sich um reine privatrechtliche Auseinandersetzungen mit dem Anwalt, behauptet der Anwalt, und das gleiche Landgericht folgt dieser Argumentation. Das alles gehe niemanden etwas an.

    Ein Antrag auf Verbot eines Berichts am 27.11.08 über ein Ordnungsmittelprozess von Herrn Balder sollte ebenfalls verboten werden.Das Landgericht und das Kammergericht haben den Antrag und die sofortige Beschwerde allerdings zurückgewiesen. Auch diese Bemühen um Zensur geht vermutlich niemanden etwas an.

    Die Widerspruchsverhandlung gegen die Staking-EV des Landgericht – das Amtsgericht hatte den Antrag zurückgewiesen – findet statt am 28.04.09, 12:00, Saal 1/137, Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, Berlin. Az. 216C 1001/09 / 53 T 30/09

    Es geht um die Berichterstattung und die Auseinandersetzungen mit dem Anwalt dieser Sängerin und von Herrn Niggemeier. Auch das geht vermutlich niemanden etwas an, wer sich von welchem Anwalt beraten und vertreten lässt.

  4. Pingback: Presseverbot bei SEK-Einsatz geht zum VGH Mannheim « SpiegelKritik

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