Archiv der Kategorie: Pressefreiheit

Charta für Pressefreiheit muss Anstoß zum Weiterdiskutieren sein

Am gestrigen Montag haben nach eigenen Angaben “46 Chefredakteure und leitende Journalisten aus 19 Staaten in Hamburg die „Europäische Charta für Pressefreiheit“ beschlossen und unterzeichnet”. Von den beteiligten Medien berichten – mit Material der Agenturen – etwa BILD, stern, und Spiegel. In 10 Artikeln fasst die Charta zusammen, was man bisher schon als Basis von Pressefreiheit versteht und was sich so auch in der deutschen Gesetzgebung findet. Die “European Charter for Press Freedom” im Wortlaut:

Art. 1
Die Freiheit der Presse ist lebenswichtig für eine demokratische Gesellschaft. Journalistische Medien aller Art zu achten und zu schützen, ihre Vielfalt sowie ihre politischen, sozialen und kulturellen Aufgaben zu respektieren, ist Auftrag aller staatlichen Macht.

Art. 2
Zensur ist untersagt. Unabhängiger Journalismus in allen Medien ist frei von Verfolgung und Repressalien, ohne politische oder regulierende Eingriffe des Staates zu garantieren. Presse und Online-Medien dürfen nicht staatlicher Lizenzierung unterworfen werden.

Art. 3
Das Recht von Journalisten und Medien zum Sammeln und Verbreiten von Informationen und Meinungen darf nicht bedroht, eingeschränkt oder unter Strafe gestellt werden.

Art. 4
Der Schutz journalistischer Quellen ist strikt zu wahren. Durchsuchungen von Redaktionen und anderen Räumlichkeiten von Journalisten sowie Überwachungen und Lauschaktionen mit dem Zweck, Informationsquellen ausfindig zu machen oder das Redaktionsgeheimnis zu brechen, sind unzulässig.

Art. 5
Alle Staaten haben sicherzustellen, dass Medien bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den vollen Schutz eines unabhängigen Gerichtssystems, der Gesetze und der Behörden genießen. Das gilt insbesondere für die Abwehr von Belästigungen und Angriffen auf Leib und Leben von Journalisten und deren Mitarbeitern. Bedrohungen oder Verletzungen dieser Rechte sind sorgfältig zu untersuchen und durch die Justiz zu ahnden.

Art. 6
Die wirtschaftliche Existenz von Medien darf durch staatliche oder staatlich beeinflusste Institutionen oder andere Organisationen nicht gefährdet werden. Auch die Androhung von wirtschaftlichem Schaden ist unzulässig. Private Unternehmen müssen die journalistische Freiheit der Medien achten. Sie dürfen weder Druck auf journalistische Inhalte ausüben, noch versuchen, werbliche Inhalte mit journalistischen Inhalten zu vermischen.

Art. 7
Staatliche und staatlich beeinflusste Institutionen dürfen den freien Zugang von Medien und Journalisten zu Informationen nicht behindern. Sie sind verpflichtet, deren Informationsauftrag zu unterstützen.

Art. 8
Medien und Journalisten haben Anspruch auf ungehinderten Zugang zu allen Nachrichten und Informationsquellen, auch aus dem Ausland. Ausländischen Journalisten sind zur Berichterstattung Visa, Akkreditierungen und andere erforderliche Dokumente ohne Verzögerung auszustellen.

Art. 9
Der Öffentlichkeit jedes Staates ist freier Zugang zu allen nationalen wie ausländischen Medien und Informationsquellen zu gewähren.

Art. 10
Der Staat darf den Zugang zum Beruf des Journalisten nicht beschränken.

In dieser Allgemeinheit wird dem Dokument kaum ein Politiker sein Kopfnicken verweigern – und darin liegt auch das Problem dieser Charta.

Um nur einige Beispiele aus dem Pressefreiheits-Alltag in Deutschland zu nennen: Weiterlesen

P.E.N. protestiert gegen Einschüchterung durch Prozesse

Rechtsmissbrauch sieht das P.E.N.-Zentrum Deutschland in der Fülle von Klagen, mit denen zur Verteidigung sogenannter Persönlichkeitsrechte einzelne Journalisten überzogen werden (siehe Artikel “Knebel für Kritiker”). In einer Pressemitteilung zur Mitgliederversammlung Mitte Mai 2009 heißt es:

“Einen exemplarischen Einzelfall der Unterdrückung freier Meinungsäußerung hat der P.E.N. in einem Protestschreiben gegen die Behinderung des Journalisten und Experten für Wirtschaftskriminalität Werner Rügemer aufgegriffen. Der Autor hat in seinem Buch „Der Bankier“ (2006) skandalöse Praktiken der größten europäischen Privatbank Sal. Oppenheim, die unter anderem als Arisierungsakteur im dritten Reich tätig war und durch ihren Teilhaber Robert Pferdmenges, ein Vertrauter Adenauers, heimlich und illegal die CDU und die FDP finanziert hat. Die Bank überzieht seit drei Jahren durch ihre Anwälte und gerichtliche Instanzen den Autor Rügemer und den Nomen-Verlag durch einstweilige Verfügungen mit Gerichtsprozessen und Kosten, die bezwecken, den Autor und seinen Verlag wirtschaftlich zu schädigen.”

Der Text der Protestnote:

“Der Journalist Werner Rügemer, ein Experte für Wirtschaftskriminalität, hat in seinem Buch „Der Bankier“ 2006 die Biographie von Alfred Freiherr von Oppenheim, dem früheren Chef der größten Privatbank Europas Sal. Oppenheim durchleuchtet. Dabei sind einige skandalöse Tatsachen zum Vorschein gekommen. Diese Bank war unter anderem Arisierungsakteur im Dritten Reich. Ihr Teilhaber Robert Pferdmenges, ein Vertrauter Adenauers, finanzierte heimlich die CDU/CSU und die FDP. Die Reihe unliebsamer Aktionen dieser Bank zieht sich nach Darstellung des Autors bis in unsere Tage. Ein Versuch, das Buch mit Hilfe eines Gerichts aus dem Verkehr ziehen zu lassen, ist nicht gelungen.
Offensichtlich sollen nun Autor und Verlag durch juristische Manöver mürbe geklagt werden. Eine Reihe von Einstweiligen Verfügungen, bezogen auf Nebensächlichkeiten, verursacht den Betroffenen Verfahrenskosten, die ihre wirtschaftliche Existenz bedrohen. Der P.E.N. fordert das Berliner Landgericht auf, mehr als bisher begründete und nachvollziehbare Entscheidungen zu treffen. Ein Gericht darf nicht in den Verdacht geraten, sich zum Büttel einer Bank zu machen.
Rechtsanwälte, die Autoren, Verleger, Buchhändler und Leserbriefschreiber in Zeitungen mit Abmahnungen und Drohungen überziehen, attackieren damit das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit. Es ist die Aufgabe von Anwaltskammern, bei dieser sich häufenden Praxis der Einschüchterung und der Zensurabsicht einzuschreiten.”

Wem dann letztlich ” begründete und nachvollziehbare Entscheidungen” genügen sollen, sei mal dahingestellt. Was es braucht, ist ein klares Primat der Pressefreiheit.

“Druckt schwarze Kästen”

Pressefotografen sehen sich bei ihrer Arbeit oft massiven Beschränkungen ausgesetzt. Von den meisten Veranstaltungen und Geländen dürfen sie nicht ohne Erlaubnis eines Veranstalters oder Besitzers berichten. Bei der Auswahl zugelassener Fotografen wie auch bei der Formulierung von Bedingungen walten gerade Konzert- und Messeveranstalter dabei nach Gutdünken (siehe: Bilder nach Art des Hauses ).

Aktueller Fall in Hamburg: Am Freitagmorgen teilte die örtlich zuständige Konzertdirektion Karsten Jahnke den bereits für das Sasha-Konzert am Montagabend gemeldeten Fotojournalisten mit, dass der Veranstalter Marek Lieberberg schriftliche Redaktionsaufträge bis Freitagnachmittag sehen will und ausdrücklich keine Agenturen zulässt.
Spiegelkritik sprach darüber mit Hamburger Konzertfotografen.

Spiegelkritik: Binnen weniger Stunden sollten Sie einen schriftlichen Redaktionsauftrag besorgen, um am Montag beim Sasha-Konzert fotografieren zu dürfen. Hat das noch geklappt?

Bei einigen ja, bei anderen nein. Freitag mittags erteilt doch kein Redakteur mehr einen festen Fotoauftrag auf die Schnelle. Und nicht jeder von uns hat so gute Redaktionskontakte, dass er überhaupt jemand um so einen Auftrag bitten könnte. Viele arbeiten nur mit freien Foto-Angeboten. Und darin liegt ja schon das Problem. Die Pressefreiheit wird eingeschränkt, wenn nur einzelne Journalisten zugelassen werden und diese nur, wenn sie einen klaren Auftrag haben. Dann gibt es keine alternativen Bildsprachen, keine Entscheidungsfreiheit, keinen Wettbewerb, keinen Markt. Freier Journalismus sieht anders aus.
Weiterlesen

Pressefreiheit ist nichts für Juristen

“Wenn schwere Straftaten Privatsphäre sind, kann die Presse über nichts mehr berichten. Dann kann man die Pressefreiheit auch gleich abschaffen.” Diesem Satz von BILD-Chefredakteur Kai Diekmann wäre eigentlich nicht mehr viel hinzuzufügen, außer vielleicht, dass er bei aller Richtigkeit haarscharf an dem Problem vorbeigeht, das er kommentiert. Doch da längst nicht alle meinungsstarken Journalisten in Deutschland Diekmanns Einschätzung teilen, gibt es seit einer Woche eine Debatte über Grenzen der Pressefreiheit, die längst Not tut und die auf keinen Fall wieder binnen Tagen abebben darf. Zu drängend ist die Frage, wie weit noch sich der Journalismus von den drei Staatsgewalten einschränken lassen kann oder will. Doch zunächst zur Vorgeschichte:

Am Samstag vor Ostern war die 26-jährige Sängerin Nadja Benaissa, Mitglied der deutschen Girl-Group “No Angels”, in Frankfurt verhaftet worden, weil sie drei Sexualpartner nicht auf ihre HIV-Infektion hingewiesen haben soll, weshalb einer nun selbst infiziert ist. Das könnte – u.a. nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. November 1988 – den Straftatbestand der gefährlichen Körperverletzung erfüllen. Die Bild-Zeitung berichtete darüber investigativ und groß am Dienstag nach Ostern. Sofort folgten andere Medien.

Dazu gibt es jede Menge zu sagen bzw. für Journalisten vielmehr zu fragen. Wie es mit der Strafbarkeit von Krankheitsübertragungen steht, welche besondere Verantwortung Prominente haben, ob eine Untersuchungshaft mit der Begründung einer Wiederholungsgefahr angemessen ist und vieles mehr. Und der “Journalismusjournalismus” (Maja Malik) kann sich mit den Ergebnissen der Recherchen und Kommentare befassen. Doch der Bildblog-Beitrag dazu entstand gerade (“Damit ist diese Geschichte längst keine Geschichte mehr über eine prominente Sängerin, sondern eine über den Umgang mit HIV-Positiven in unserer Gesellschaft”), als Nadja Benaissa bzw. ihr Medienanwalt Christian Schertz von der Berliner Kanzlei Schertz-Bergmann ein viel wichtigeres Thema schufen.
Auf ihren Antrag hin verbot das Landgericht Berlin am 14. April 2009 der Bild-Zeitung und dem Axel Springer Verlag  die Berichterstattung über das “Ermittlungsverfahren wegen schwerer Körperverletzung und/oder den Gegenstand der Untersuchungshaft”. Korrekter müsste man sagen: mit dem Gerichtsbeschluss kann die Betroffene der Bild-Zeitung die Berichterstattung über ihren Fall verbieten. Denn um die Vollstreckung einer Einstweiligen Verfügung muss sich der Antragsteller selbst kümmern – das Zivilgericht ist dafür nicht zuständig. Druckstille soll bei Europas auflagenstärkster Zeitung (sowie den übrigen Titeln des Verlages) herrschen. Allerdings hat sich die Bild-Zeitung über das Verbot hinweggesetzt, hofft auf einen anderen Spruch in nächster Instanz und setzt damit auf Risiko.

Der Gerichtsbeschluss ist “absurd” (Joachim Jahn in einem FAZ-Blog), aber keineswegs überraschend. In einer Tour lassen vor allem Berliner und Hamburger Richter Journalismus unter Androhung von Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro (§ 890 Zivilprozessordnung) verschwinden, weil sich Einzelne an der Berichterstattung stören (ausführlich in epd 63/08). Gerade musste etwa im Buch “Mafialand Deutschland” von Jürgen Roth geschwärzt werden, Buchhändler wurden abgemahnt. Da sorgt das Zivilrecht für Hürden und Risiken, die vor allem kleinere Medien und freie Journalisten von Themen fernhalten.

Völlig richtig polemisiert Kai Diekmann: “Zumwinkels Steuerlügen – rein privat. Franjo Pooths Millionen-Tricksereien – gehen keinen was an. Dieter Althaus’ Skiunfall – ganz allein seine Sache.” Der Medienjournalist Stefan Niggemeier, verantwortlich für das Bildblog und dort ebenfalls explizit gegen eine Klartext-Berichterstattung in diesem Verfahren, bekundet in seinem privaten Blog hingegen große Schwierigkeiten, “am konkreten Fall zu begründen, warum die Öffentlichkeit ein verdammtes Recht darauf hat, zu erfahren, dass eine Sängerin verdächtigt wird, vor Jahren ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem Partner gehabt zu haben, obwohl sie gewusst habe, HIV-positiv zu sein.”

Doch das vermeintlich Intime ist gar nicht das Thema. Zumindest, wenn man nicht fürs Boulevard arbeitet, sollte es Journalisten im Fall Nadja Benaissa gar nicht um privates, sondern um sehr öffentliches Handeln gehen. Ausgangspunkt ist nicht die mögliche HIV-Übertragung, sondern die Arbeit der Staatsanwaltschaft.

Wenn jemand verhaftet wird, dann ist das immer ein Thema für den Journalismus. Es gilt zu prüfen, ob die Justiz, hier also das Zusammenspiel von Exekutive (Staatsanwaltschaft mit Unterstützung der Polizei) und Judikative (Haftrichter), korrekt arbeitet und ob die Öffentlichkeit davon – so oder so – unterrichtet werden sollte. Wenn es auch nach einer Verletzung des juristischen Gleichheitsgrundsatzes aussehen mag, so verlangen doch Haftbefehle gegen Personen, die bereits vorher in der Öffentlichkeit standen, ohne jede Ausnahme journalistische Aufmerksamkeit. Denn hier sind Journalisten die Rechenschaft schuldig, was mit einem ihrer bisherigen Protagonisten geschehen ist. Nach Vorstellung der zuständigen Zivilkammer des Berliner Landgerichts sollen in Deutschland offenbar Menschen in Gefängnissen verschwinden, ohne dass die Öffentlichkeit davon Kenntnis erhalten darf. Eine prominente Sängerin wird auf richterlichen Beschluss hin kurz vor einem Konzertauftritt in der Öffentlichkeit verhaftet und andere Richter hängen den Mantel des Verschweigens über den Vorgang.

Das Berliner Berichterstattungsverbot muss Anlass sein, dass sich der Journalismus seiner öffentlichen Aufgaben neu bewusst wird – was auch ein probates Mittel gegen die wachsenden Existenzängste sein könnte. Ist es nur ein Spleen, wenn die beiden zweifelsohne hervorragenden und oft vorbildliche Arbeit leistenden Journalisten Heribert Prantl und Hans Leyendecker von der Süddeutschen Zeitung lange Artikel über den Fall “einer prominenten Pop-Sängerin” verfassen, aber “den Namen der Sängerin auch weiterhin nicht nennen – obwohl dieser nun landauf, landab genannt wird”? Oder steckt dahinter ein Bild vom Journalismus-Kunden, der stets dümmer zu halten ist als der für ihn tätige Redakteur? Ist die Nicht-Berichterstattung ein neues Qualitätskriterium? Schon 1927 beklagte Kurt Tucholsky die mangelhafte Öffentlichkeit von Gerichtsverfahren, bei denen die Presse bis heute erst – und zunehmend häufiger nur eingeschränkt – im Hauptverfahren zugegen sein darf.

Auf die Frage, was berichtenswert ist, dürfen nicht nur, sondern müssen die verschiedenen Medien natürlich zu verschiedenen Antworten kommen. Nicht ganz grundlos kritisieren etwa Walter van Rossum (“Die Tagesshow”) oder Wolfgang Lieb (“nachdenkseiten.de”) eine “freiwillige Gleichschaltung der Medien”. Aber auf die Frage, was berichtet werden darf, sollte es im Journalismus möglichst wenig verschiedene Antworten geben. Bei dieser Suche nach den Grenzen der Pressefreiheit sollten sich Journalisten ausnahmsweise auch intensiv untereinander befragen – und ansonsten ausschließlich in die nicht lobbyistisch organisierte Gesellschaft hineinhorchen, ihr Nachdenken und Positionierung abverlangen.

Leider geschieht dies kaum, weil Pressefreiheit so oft fälschlich nur aus Sicht des Presserechts diskutiert wird. Dabei muss Pressefreiheit als unstreitig konstituierendes Gut einer Demokratie die Grundlage fürs Presserecht sein, nicht ihr Ergebnis. Im Presserecht verständigt man sich über das, was juristisch möglich, nötig und unmöglich ist. Pressefreiheit hingegen ist ein Programmauftrag für das politische und juristische Personal, über den sich die Gesellschaft verständigen muss. Doch ob die vielen Caroline-Urteile oder die Berichterstattung über den Amoklauf in Winnenden vor einem Monat: Journalisten lassen sich ihre Arbeitsaufträge am liebsten von Juristen schreiben. Die presserechtlichen Einschätzungen von Juristen sind selbstredend hilfreich für die journalistische Arbeit zur Pressefreiheit – und selten genug findet man jemanden, der sich konkret und honorarfrei zu äußern bereit ist. Aber man darf als Journalist dabei nicht mehr als eine Interpreation des Rechts erwarten, eine Auslegung der Spielregeln, die diejenigen festlegen, die Journalisten berufsmäßig im Auge behalten müssen.

So befragte die Berliner Morgenpost zum Arbeitsverbot für die Bild-Zeitung im Fall Benaissa den Medienrechtler Emanuel Burkhardt, Honorarprofessor an der Hochschule der Medien Stuttgart. Sie zitiert ihn zwar mit den Worten: “In letzter Zeit schlägt das Pendel mehr in Richtung Persönlichkeitsschutz als in Richtung Medienschutz aus.” Aber dass die Pressefreiheit in Gefahr sei, verneint er.
Wenig beruhigend ist diese Einschätzung, wenn man sich anschaut, wie Burkhardt selbst auf das Presserecht Einfluss nimmt. Wer als Journalist wissen will, welche Berichterstattung in einem Fall Benaissa rechtlich zulässig ist, greift womöglich zum bekannten Kommentar von Martin Löffler, der inzwischen –  Löffler verstarb vor 22 Jahren –  von Klaus Sedelmeier fortgeführt wird. Dessen Kanzlei heißt “Rechtsanwälte u. Notar Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Gesellschaft des bürgerlichen Rechts”, in der auch Emanuel Burkhardt arbeitet und der am Löffler-Kommentar wie auch dem Handbuch “Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung” beteiligt ist, das der 1998 verstorbene Karl-Egbert Wenzel erstmals 1966 herausgebracht hatte. Als gegenwärtiger Autor dieser – und anderer – Standardliteratur hat Emanuel Burkhardt als Anwalt für das Land Baden-Württemberg im Dezember 2008 erfolgreich für ein absolutes Fotografierverbot bei einem SEK-Einsatz gefochten. “Die Polizeibeamten sind hier keine relativen Personen der Zeitgeschichte”, urteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart (Az 1 K 5415/07). Die von der Polizei am Einsatzort verfügten Beschränkungen der Pressefreiheit seien nicht zu beanstanden. Claus Detjen, Verleger des vom Verbot betroffenen Haller Tagblatt, sieht in solch einem Urteil hingegen eine grundlegende Beschränkung der Pressefreiheit, “in einer Zeit, wo es ohnehin die Tendenz gibt, Freiheitsrechte einzuschränken”.
Und doch bleibt eine gründliche Beschäftigung der Medien mit solch einem Richterspruch regelmäßig aus. Die Redaktionen sind bereits längst bei anderen Themen, bis ein schriftliches Urteil vorliegt, mit dem man sich gründlich befassen müsste. Dabei braucht es dringend Urteilskritiken – nicht selten werden es Verrisse sein müssen, so wild zusammengeschustert ist das, was Gerichte Wochen nach einem mündlichem Urteilsspruch als Begründung nachreichen.

So fand sich letztes Jahr nur ganz vereinzelt in den Medien als Randnotiz ein Urteil des Landgerichts Darmstadt, das dem Monatsmagazin “m55” eine Satire auf die Stadt Rüsselsheim verbot, mit der die Genehmigung von Veranstaltungen der Republikaner und der NPD auf dem ehemaligen Adolf-Hitler-Platz  kritisiert wurde. Im Urteil heißt es: “Auch juristische Personen des öffentlichen Rechts wie die klagende Stadt genießen rechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen gegen ihr Ansehen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.” Was hier von einer Zivilkammer entschieden wurde, ist nicht weniger als das Verhältnis von Journalismus und Staat. Wie im Fall Benaissa wird als Privatrecht deklariert, wie und wie weit Journalisten über staatliches Handeln berichten dürfen, und wenn dazu die persönliche Befindlichkeit einer Stadt (mit Husten, Schnupfen, Heiterkeit und Ehrgefühl) konstruiert werden muss.

Was “im Namen des Volkes” als Recht gesprochen wird, müssen Journalisten als Servicekräfte für das Volk kritisch hinterfragen, einordnen, vergleichen. Juristen braucht es dafür keineswegs. Sie waren schließlich stets vorher an der Reihe, als Kläger und Verteidiger, Staatsanwälte und Richter.  Und sie haben ihre eigenen Fachmedien, in denen sie sich über ihre Arbeit verständigen und massiv an der Rechtsentwicklung mitwirken.
Der Journalismus muss sich daher selbstständig und intensiv mit allen juristischen Einschränkungen seiner Arbeit befassen. Zumindest jede Entscheidung gegen die Medienöffentlichkeit staatlichen Handelns – und nichts anderes hat Nadja Benaissa in Berlin erwirkt – muss breit thematisiert werden. Ohne Nennung aller Beteiligten ist dies nicht umfassend möglich.

Update 2018: “Dieselaffäre”

Die Kanzlei Höcker hat auf ein von ihr erstrittenes Urteil hingewiesen (Landgericht Köln, 28 O 301/17 vom 10. Januar 2018), das erneut die Persönlichkeitsrechte eines von der Justiz für dringend tatverdächtig Gehaltenen über die Informationsfreiheit stellt. Konkret wurde der Süddeutschen Zeitung ein erster Bericht (vom 28. September 2017) über die Inhaftierung eines Ex-Managers des VW-Konzerns im Zusammenhang mit der Diesel-Abgasaffäre untersagt (zunächst per Einstweiliger Verfügung, nun bestätigt).

>Denn die Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren in identifizierender Art und Weise beeinträchtigt zwangsläufig das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und des guten Rufs des jeweils Betroffenen, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (vgl. BGH, GRUR 2015, 96 – Chefjustiziar; GRUR 2013, 94 – Gazprom-Manager, m.w.N.).<

Die Richter sind der Auffassung, die Journalisten hätten sich nicht intensiv genug um eine Stellugnahme des Inhaftierten bemüht – also über seine juristische Vertretung.

Die Medien sind im Rahmen ihrer journalistischen Sorgfalt verpflichtet, vor der Veröffentlichung eines Verdachts die Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Dabei dürfen sich die Medien nicht auf das pauschale Angebot eines Interviews oder auf eine allgemein gehaltene Frage nach einer Stellungnahme zu einem bestimmten Sachverhalt beschränken, sondern müssen den Betroffenen substantiiert mit allen Details konfrontieren, die in die geplante Berichterstattung aufgenommen werden sollen. Nur auf diese Weise wird der von einer Verdachtsäußerung Betroffene in die Lage versetzt, in angemessener Weise den im Raum stehenden Verdacht zu entkräften (vgl. Lehr, NJW 2013, 728, 731).<

 

Die Richter wiederholen die bekannte Regel der Verdachtsberichterstattung, wonach ein Beschuldigter mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren ist:

>Die Medien dürfen sich nicht darauf beschränken, dem Betroffenen um ein Interview zu bitten. Angesichts der besonderen Tragweite, die die Verbreitung eines Verdachts für den Betroffenen haben kann, sind die Medien vielmehr gehalten, dem Betroffenen die Vorwürfe, die Gegenstand des Beitrags werden sollten, konkret zur Kenntnis zu bringen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme auf ihm beliebige Weise zu geben, ohne ihn auf die Möglichkeit der Erörterung der Vorwürfe in einem persönlichen Gespräch zu beschränken (vgl. BGH, NJW 2014, 2029 – Rn. 35). Das Interesse der Medien, den Betroffenen erstmals in einem Interview mit den konkreten Vorwürfen zu konfrontieren, um eine spontane Reaktion des Betroffenen zu erfahren, ist in diesem Zusammenhang nicht schutzwürdig. Es muss vielmehr grundsätzlich dem Betroffenen überlassen bleiben, wie er sich äußern will.<

Was aus dem Urteil nicht hervorgeht und was leider die Kanzlei Höcke auf Rückfrage auch nicht erläutert hat: ob das Berichterstattungsverbot abgewendet worden wäre, wenn die Redaktion auf die Mitteilung der Vorwürfe der Staatsanwaltschaft verzichtet hätte und sich auf Haftbefehl und Inhaftierung als Fakten beschränkt hätte. Denn damit wäre die Gesellschaft zwar ungenauer informiert worden, doch es wäre ja nicht um einen Verdacht gegangen. Es wäre jedenfalls medienrechtlich absolut nicht hinnehmbar, wenn über die Verhängung von Untersuchungshaft nicht jederzeit berichtet werden dürfte. Sie stellt den wohl schwersten Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar, die sich der Staat ohne Schuldbeweis herausnimmt. Untersuchungshaft sollte entsprechend das allerletzte Mittel in einem Strafermittlungsverfahren sein, wird aber längst wegen Banalitäten verhängt.

Wenn in Deutschland Menschen ohne Urteil im Gefängnis verschwinden, muss dies von Journalisten berichtet werden dürfen, und zwar ohne Zustimmung irgendeines Rechtsvertreters und natürlich auch gegen den Willen des Inhaftierten. Die Verantwortung dafür tragen die den Haftbefehl beantragende Staatsanwaltschaft und der ihn erlassende Richter.

Bilder nach Art des Hauses

Der Auskunftsanspruch des Presserechts gilt nur gegenüber Behörden. Unternehmen hingegen müssen die Presse nicht unterstützen – sie können es, und knüpfen dies oft an dubiose Bedingungen. Deutsche Bahn AG, FC Bayern München oder die Marek Lieberberg Konzertagentur: zumindest die Foto- und Filmberichterstattung über sich haben die Unternehmen derzeit fest in ihrer Hand. (Von Timo Rieg)

Eine Zwölfjährige fährt an einem Montagabend mit dem Zug von Bad Doberan nach Rostock. Sie will zum Cello-Unterricht. Beim Einsteigen hilft sie einem schwerstbehinderten 42-Jährigen und setzt sich mit ihm in einen Waggon. Als die Zugbegleiterin kommt, bemerkt sie, dass sie ihr Portemonnaie mit der Fahrkarte zu Hause vergessen hat. Die Schaffnerin gibt sich stur: Die Schülerin sei eine Schwarzfahrerin. Der Mann bietet seine Hilfe an. Er darf als Behinderter eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen. Doch das lehnt die Zugbegleiterin ab. Ebenso wie das Angebot eines anderen Mitreisenden, für die junge Musikerin einen Fahrschein zu lösen. Stattdessen wird die Zwölfjährige am menschenleeren Bahnhof Parkentin ausgesetzt – bei hereinbrechender Dunkelheit läuft das Mädchen fünf Kilometer weinend heim.

Zweifelsohne ein Thema für die Öffentlichkeit. Die in Rostock erscheinende Ostsee-Zeitung greift denn auch den Vorfall auf; in der Folge berichten auch andere Medien, selbst im Ausland. Leider war kein Journalist zugegen, der die Szene filmen oder die entsetzten Passagiere während der Weiterfahrt des Zugs befragen konnte.  Doch hätte ein anwesender Journalist überhaupt in Bild und Ton berichten dürfen? Nach Auffassung der Deutschen Bahn AG jedenfalls nicht.

Weiterlesen

Rezension “Rufmord und Medienopfer”

Christian Schertz ist auf dem Durchmarsch zum alles bestimmenden Ober-Persönlichkeitsrechtler. Binnen weniger Jahre avancierte er mit seiner Berliner Kanzlei zum Promi der Promi-Anwälte. Dieser Tage steckt er sein Territorium mit dem 1200-Seiten-Wälzer “Handbuch des Persönlichkeitsrechts” dezent ab. Wenig verwunderlich daher, dass in “Rufmord und Medienopfer” die Stoßrichtung so deutlich ist wie der Titel: Medien berichten über Personen, Affären und Details, was erfolgreiche Rechtsanwälte verbieten lassen. Wie das geht, skizziert Schertz in seinem Beitrag “Persönlichkeitsrechte und Medien – Theorie und Praxis” kurz und altbekannt, wenn auch überraschend deutlich etwa mit dem Bekenntnis: “Das Persönlichkeitsrecht ist der natürliche Feind der Presse- und Meinungsfreiheit.”

Deshalb sind das Verwunderlichste an dem Buch auch die Akteure. Neben Christian Schertz ist der renommierte Journalist Thomas Schuler Herausgeber des Anekdotenbands. Unter den Beiträgern finden wir Steffen Grimberg (taz Medienkredakteur), Thomas Leif (Netzwerk Recherche), Alexander Osang (Spiegel) und Christoph Schultheis (Bildblog). Doch diese Journalisten verteidigen nicht etwa die Pressefreiheit gegen die wachsende Privatzensur von Promis, die mit Einstweiligen Verfügungen ohne großen Aufwand jeden missliebigen Artikel, Film oder Blogbeitrag von der Bildfläche klagen, sondern sie machen sich stark für einen großen blinden Fleck. Guter Journalismus ist demnach einer, der immer weg sieht, wenn ein Betroffener sich von den Blicken belästigt fühlt. Grotesk wird es dann, wenn zur Illustration des von Medien angerichteten Unheils die “Medienopfer” nochmal ausführlich vorgeführt werden. An den täglichen Beschränkungen der Pressefreiheit durch Privatinteressen geht all dies gründlich vorbei.

Als – recht einseitige – Fallsammlung hat das Buch einen gewissen Nutzwert insbesondere der Beitrag Bernhard von Beckers über Bücherverbote, wozu es von ihm allerdings auch ein eigenes Büchlein gibt (Fiktion und Wirklichkeit im Roman: Der Schlüsselprozess um das Buch “Esra”).
Die Debatte um Grenzen des Persönlichkeitsrechts, in der unter anderem die Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen dringend geboten wäre, wird mit dem Buch nicht bereichert. Und die Bereitschaft, mit der sich Journalisten Veröffentlichungsverboten unterwerfen, ja sie in diesem Buch sogar bereits im Recherchestadium empfehlen, ist erschreckend.

Christian Schertz, Thomas Schuler (Hrsg.)
Rufmord und Medienopfer – Die Verletzung der persönlichen Ehre
Ch. Links Verlag, 1. Auflage November 2007
ISBN 978-3861534242 Preis: 19,90 EUR

Persönlichkeitsrechte der Stadt Rüsselsheim verletzt

Das Landgericht Darmstadt hat der Rüsselsheimer Satirezeitung “M 55” nach einer einstweiligen Verfügung nun auch per Urteil die weitere Verbreitung des Textes “Kameraden” verboten. Der in Frakturschrift gehaltene Beitrag der Ausgabe von November 2007 karikiert in Form einer städtischen Einladung an Rechtsextreme die Genehmigung von zwei Veranstaltungen der NPD und der Republikaner auf dem Lassalle-Platz. Strittig ist, wie weit die Stadt die Genehmigungen freiwillig erteilte und wie weit sie dazu erst durch Gerichtsbeschlüsse gezwungen wurde.
Als Begründung dafür, dass zumindest eine Passage des Textes nicht von der Meinungs- und Kunstfreiheit gedeckt sei, führt das Gericht unter anderem an, die Stadt Rüsselsheim habe hinreichend glaubhaft gemacht, dass Bürger von der Richtigkeit des Textes ausgegangen seien. Daraus ergebe sich, “dass der satirische Aspekt dieses Textes beziehungsweise Textabschnitt hinter dem tatsächlichen Erklärungsgehalt zurücktritt”. Eine unvollständige Wiedergabe von Tatsachen sei in diesem Falle wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln.
Besonders interessant ist die Auffassung des Gerichts, dass eine vom Herausgeber hinterlegte Schutzschrift die Gefahr einer Wiederholung der unzulässigen Behauptung begründe und daher ein gerichtliches Verbot nötig mache. Eine Schutzschrift-Hinterlegung galt bisher als probates Mittel, nicht wehrlos einer einstweiligen Verfügung gegenüber zu stehen. Der Herausgeber der monatlich dem Rüsselsheimer Echo beiliegenden M 55, Steffen Jobst, ist in die Berufung gegangen.

Update 15. Dezember 2008: Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die einstweilige Verfügung aufgehoben und sieht die “Kameraden”-Satire doch von der Kunst- und Meinungsfreiheit gedeckt. Bericht bei Echo-Online.