Der Auskunftsanspruch des Presserechts gilt nur gegenüber Behörden. Unternehmen hingegen müssen die Presse nicht unterstützen – sie können es, und knüpfen dies oft an dubiose Bedingungen. Deutsche Bahn AG, FC Bayern München oder die Marek Lieberberg Konzertagentur: zumindest die Foto- und Filmberichterstattung über sich haben die Unternehmen derzeit fest in ihrer Hand. (Von Timo Rieg)
Eine Zwölfjährige fährt an einem Montagabend mit dem Zug von Bad Doberan nach Rostock. Sie will zum Cello-Unterricht. Beim Einsteigen hilft sie einem schwerstbehinderten 42-Jährigen und setzt sich mit ihm in einen Waggon. Als die Zugbegleiterin kommt, bemerkt sie, dass sie ihr Portemonnaie mit der Fahrkarte zu Hause vergessen hat. Die Schaffnerin gibt sich stur: Die Schülerin sei eine Schwarzfahrerin. Der Mann bietet seine Hilfe an. Er darf als Behinderter eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen. Doch das lehnt die Zugbegleiterin ab. Ebenso wie das Angebot eines anderen Mitreisenden, für die junge Musikerin einen Fahrschein zu lösen. Stattdessen wird die Zwölfjährige am menschenleeren Bahnhof Parkentin ausgesetzt – bei hereinbrechender Dunkelheit läuft das Mädchen fünf Kilometer weinend heim.
Zweifelsohne ein Thema für die Öffentlichkeit. Die in Rostock erscheinende Ostsee-Zeitung greift denn auch den Vorfall auf; in der Folge berichten auch andere Medien, selbst im Ausland. Leider war kein Journalist zugegen, der die Szene filmen oder die entsetzten Passagiere während der Weiterfahrt des Zugs befragen konnte. Doch hätte ein anwesender Journalist überhaupt in Bild und Ton berichten dürfen? Nach Auffassung der Deutschen Bahn AG jedenfalls nicht.