Wenn jemand schon vom „schlimmsten Fall“ schreibt, der rechtsstaatlich „droht“, ist Vorsicht geboten. Und in dieser Geschichte hier ist es wie so oft einfach nur dusselig: Für Sex in einer katholischen Kirche sollen zwei Leute drei Jahre ins Gefängnis kommen können? Das sollte gerade einen Panorama-Redakteur, der Skurrilitäten aus aller Welt sammelt und verbreitet, stutzig machen – denkt man bei einem solchen Tat-Straf-Verhältnis eher an die großen und kleinen „Unrechtsregime“ als an eine Demokratie, die ausschließlich „im Namen des Volkes“ verurteilt.
Ein Blick ins Strafgesetzbuch alleine reicht eben nicht. Bei Störung der Religionsausübung (§ 167 StGB) steht ein Sanktionsrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsentzug zur Verfügung. Eine einmalige, denkbar kleine und vermutlich nur fahrlässig verursachte Störung der Religionsausübung wird niemals die volle Ausschöpfung des Strafrahmens begründen können. Für eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe muss schon weit mehr an Strögung vorliegen – bei der Tat und wohl auch beim Täter.