Schlagwort-Archive: Pressefreiheit

Strafanzeigen haben keine journalistische Relevanz

Immer wieder vermelden Journalisten, jemand habe gegen eine andere Person eine Strafanzeige erstattet. Das mag zwar faktisch richtig sein (überprüft wird es selten, in der Regel reicht die Behauptung oder auch nur Ankündigung des (künftigen) Anzeigenerstatters), aber es ist keine Nachricht. Warum?

+ Weil mit der Vermeldung einer Strafanzeige stets der Eindruck erweckt wird, es läge auch ein strafbares Verhalten vor oder wenigstens der Verdacht. Das muss aber gar nicht der Fall sein. Eine Strafanzeige ist zunächst nicht mehr als der Antrag an die Staatsanwaltschaft, eine Sache auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Eine Strafanzeige kann jeder jederzeit stellen, auch anonym. Weiterlesen

Beleidigungsfreiheit ist ein Grundrecht

Ungerührt und in den Schlaf geschüttelt wie üblich hat der Medienbetrieb ein Urteil des Berliner Landgerichts kolportiert, wonach die Bezeichnung eines Menschen als „Arschloch“ nie von der Meinungsfreiheit gedeckt ist und dieses Wort zu führen auf der Bühne höchstens Ausnahmekünstlern zugestanden sein könnte. Berichterstattungsgrund ist stringenterweise auch nicht das Urteil an sich, sondern der Name des Klägers: Jörg Kachelmann.

Bei mehreren Konzerten soll der Rapper Kool Savas im Jahr 2010 in kurzen Texten zwischen Musikstücken Kachelmann als “Arschloch” bezeichnet haben.  „Zudem äußerte [Savas] in Bezug auf den Kläger unter anderem ‚verfickter … ‚, ‚Bastard‘, ‚Idiot‘, ‚Ich ficke ihn‘.“ Weiterlesen

Pressköppe

Pressefreiheit ist immer wieder ein Thema bei Spiegelkritik. Wenn den Medien der Zugang zu öffentlichen Veranstaltungen verwehrt wird, wenn Behörden Zitate vor Veröffentlichung frei geben wollen, wenn die Polizei meint, willkürlich entscheiden zu dürfen, was (über ihre Arbeit) berichtet wird und was nicht, dann fühlen wir uns auf den publizistischen Plan gerufen.
Allerdings ist auch recht schnell alles Wesentliche dazu gesagt. Es wiederholt sich dann fortan nur. Um dies zu vermeiden, hier eine Sammlung attraktiver Pressefreiheitsfeinde (wir führen in dieser Übersicht die prominenten Akteure / Gruppen – unabhängig davon, ob letztlich ein Management oder sonstwer Gegenstand der verlinkten Probleme ist):

Starke Einschränkungen für Fotojournalisten gibt es bei:
* Bon Jovi (DJV)
* Coldplay (DJV)
* Katie Melua (DJV)
* Rammstein (Protest Hamburger Konzertfotografen)
* Robbie Williams (DJV)
* Sasha (Interview)
* Tom Jones (DJV)

Weitere Artikel auf Spiegelkritik hierzu: Druckt schwarze Kästen (Interview) – Bilder nach Art des Hauses (journalist) – Pressefreiheit und Polizei

Ferner – unter dem Stichwort „Panoramafreiheit“:
* Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg (RA Marion Janke; DJV)
* Zeche Zollverein Essen (Bonner Presseblog; Schockwellenreiter)

In Textbeiträge eingreifen wollen gerne:
* Unheilig (Weser-Kurier)

Kompliziert bei der Interview-Autorisierung:
* Götz George („Es gilt das gestrichene Wort“, Neue Osnabrücker Zeitung)
* Die Managerin von Florian Silbereisen (bewahrt ihn davor, Dinge gesagt zu haben) (Trierischer Volksfreund)
* Til Schweiger (am Beispiel neuer Tatort, meedia)

Einzelne Journalisten werden ausgesperrt bei:
* Fußballverein TSV 1860 (aufgrund vorangegangener missliebiger Berichterstattung) (BJV; Kicker); im November 2016 sperrte 1860 sogar gleich alle Journalisten aus und erteilte ihnen Hausverbot (tz)

Grundsätzliches zum Thema:
* Übersichtsartikel im Weser-Kurier (9. Dezember 2010)
* Privatzensur: Individualschutz vs. Pressefreiheit
* Einzelne Zitate sollten Journalisten nie autorisieren lassen (siehe: Informanten-Hinweise Journalistenbüro Bochum, Info“kasten“ unten)
* Auf ein ganz anderes Thema sei in diesem Zusammenhang noch verwiesen: die Weigerung vieler Medien, Autoren und Fotogragfen wie nach dem Urheberrechtsgesetz vorgeschrieben mit ihrem Namen zu nennen.
* Süddeutsche Zeitung über die Entstehung eines Interviews mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (Mai 2015)

Info“kasten“:

* Freie Journalisten sollten schon bei der Recherche darauf verzichten, sich als Mitarbeiter oder Autor eines bestimmten (renommierten) Mediums auszugeben. Das bringt Chancengleichheit für alle und klingt nicht nach dem Versprechen, es werde auch in einem bestimmten Medium ein Beitrag erscheinen.

* Freie Journalisten sollten bei Akkreditierungen kein Medium nennen, für das sie arbeiten oder Beiträge planen. „Das geht den Veranstalter schlicht nichts an“, meint z.B. Hendrik Zörner, Pressesprecher des DJV. Außerdem wächst damit die Gefahr, dass Veranstalter bei den Redaktionen Einfluss auf die Berichterstattung nehmen.

* Verträge, die in ihr Urheberrecht eingreifen oder sie für unkalkulierbare Folgeverwertungen haftbar machen wollen, sollten Journalisten nie unterschrieben. Hier ist auch die Solidarität der Medienschaffenden untereinander gefordert, um Qualität und Unabhängigkeit zu sichern. Massenhafter Boykott sei die einzig wirksame Gegenwehr, ermutigt etwa der BJV.

* Zitatfreigaben sind eine Unsitte, die den Journalisten auch nach einem Recherchegespräch noch vom Gutdünken des Befragten abhängig macht und ihm bereits vor Veröffentlichung Einblick in den Beitrag gibt. Nachträglich geschönte, geglättete oder angereicherte Zitate sind, so sie nicht als solche kenntlich gemacht werden, eine Verzerrung der Wirklichkeit. Wer auf Zitatfreigabe pocht, sollte einfach gar nicht zitiert werden. Die erhaltenen Informationen kann man gleichwohl – so sie wahr sind – verwenden. „Zitatfreigaben bürgern sich immer mehr ein, aber man sollte da auf keinen Fall mitmachen“, sagt Zörner.

(Letzte Aktualisierungen: 28. Oktober 2012; 5. März 2017)

Pressefreiheit und Polizei

Das Haller Tagblatt feiert das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als klaren Sieg für die Pressefreiheit – doch man sollte das schriftliche Urteil abwarten. Denn die vom Gericht vorgeschlagene Alternative zum Presseverbot ist Pressezensur.

Einem Mitarbeiter der Lokalredaktion des Haller Tagblatts war im März 2007 von der Polizei verboten worden, einen SEK-Einsatz in der Innenstadt von Schwäbisch Hall zu fotografieren  (siehe: Presse und Polizei).

Der VGH Mannheim sah in dem absoluten Fotografiergebot nun einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit – und zeigt einen seiner Ansicht nach maßvolleren Weg auf, der uns staunen lässt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es:

„Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff – etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia – auf die gefertigten Bildauf-nahmen aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der SEK-Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein können, kann im Regelfall – ohne dass es eines Fotografierverbots bedarf – dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert wird. Eine solche Vorgehensweise wäre auch hier möglich gewesen. Zeigt sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, kommt eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.“

Die Beschlagnahme von journalistischem Fotomaterial aus Sorge um eine Verletzung des „Rechts am eigenen Bild“ ist nicht etwa die Ultima Ratio, sondern selbst nach Auffassung von juristischen Polizeiausbildern grundsätzlich unzulässig.  Warum?

1. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, nicht auf die Entstehung eines Fotos. Andernfalls wäre das Fotografieren im öffentlichen Raum praktisch gar nicht mehr möglich.

2. Aus dem, was Journalisten fotografieren, lässt sich weder vom Presselaien (Polizei) noch von einem versierten Kollegen prognostizieren, was später wie veröffentlicht wird. Zunächst sind Fotos schlicht Recherchematerial. Und das unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit.

3. Die Polizei trifft damit eine Entscheidung, die nur den Gerichten zusteht – nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts.

4. Die Veröffentlichung von Fotos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Aber selbst wenn dem so ist, kann sie bei der gerichtlichen Abwägung der konkurrierenden Grundrechte hinter der Pressefreiheit zurückstehen und muss dann hingenommen werden.

5. Bei der Gefahrenabwehr im Zivilrecht wird die Polizei nur auf Antrag des Betroffenen tätig. Wenn die Presse bei Polizeieinsätzen zugegen ist, ist der Betroffene die Polizei selbst. Der Polizist, der eine Kamera beschlagnahmt, weil er befürchtet, die darin von ihm vorhandenen Bilder könnten in gesetzeswidriger Weise veröffentlicht werden, wird also für sich selbst tätig. Dass Betroffene hierbei halbwegs objektiv bleiben, ist kaum vorstellbar.

Die vom VGH vorgeschlagene Prozedur, nach der die Presse zunächst ungehindert fotografieren darf und danach verpflichtet werden kann, die Bilder von der Polizei sichten und quasi freigeben zu lassen, klingt grotesk. Zwar kommt genau dies in Einzelfällen vor – es ist aber mitnichten besser als ein absolutes Fotografierverbot. Denn wenn die Polizei selbst entscheidet, welche Bilder von ihren Aktivitäten veröffentlicht werden dürfen, manipuliert sie die Berichterstattung (siehe: Bilder nach Art des Hauses). Dann kann auch gleich die Polizeipressestelle ihr genehme Selbstinszenierungsfotos herausgeben.
Aber gut, warten wir mal die Urteilsbegründung ab.

Bilder nach Art des Hauses

Der Auskunftsanspruch des Presserechts gilt nur gegenüber Behörden. Unternehmen hingegen müssen die Presse nicht unterstützen – sie können es, und knüpfen dies oft an dubiose Bedingungen. Deutsche Bahn AG, FC Bayern München oder die Marek Lieberberg Konzertagentur: zumindest die Foto- und Filmberichterstattung über sich haben die Unternehmen derzeit fest in ihrer Hand. (Von Timo Rieg)

Eine Zwölfjährige fährt an einem Montagabend mit dem Zug von Bad Doberan nach Rostock. Sie will zum Cello-Unterricht. Beim Einsteigen hilft sie einem schwerstbehinderten 42-Jährigen und setzt sich mit ihm in einen Waggon. Als die Zugbegleiterin kommt, bemerkt sie, dass sie ihr Portemonnaie mit der Fahrkarte zu Hause vergessen hat. Die Schaffnerin gibt sich stur: Die Schülerin sei eine Schwarzfahrerin. Der Mann bietet seine Hilfe an. Er darf als Behinderter eine Begleitperson kostenfrei mitnehmen. Doch das lehnt die Zugbegleiterin ab. Ebenso wie das Angebot eines anderen Mitreisenden, für die junge Musikerin einen Fahrschein zu lösen. Stattdessen wird die Zwölfjährige am menschenleeren Bahnhof Parkentin ausgesetzt – bei hereinbrechender Dunkelheit läuft das Mädchen fünf Kilometer weinend heim.

Zweifelsohne ein Thema für die Öffentlichkeit. Die in Rostock erscheinende Ostsee-Zeitung greift denn auch den Vorfall auf; in der Folge berichten auch andere Medien, selbst im Ausland. Leider war kein Journalist zugegen, der die Szene filmen oder die entsetzten Passagiere während der Weiterfahrt des Zugs befragen konnte.  Doch hätte ein anwesender Journalist überhaupt in Bild und Ton berichten dürfen? Nach Auffassung der Deutschen Bahn AG jedenfalls nicht.

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