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Strafanzeigen haben keine journalistische Relevanz

Immer wieder vermelden Journalisten, jemand habe gegen eine andere Person eine Strafanzeige erstattet. Das mag zwar faktisch richtig sein (überprüft wird es selten, in der Regel reicht die Behauptung oder auch nur Ankündigung des (künftigen) Anzeigenerstatters), aber es ist keine Nachricht. Warum?

+ Weil mit der Vermeldung einer Strafanzeige stets der Eindruck erweckt wird, es läge auch ein strafbares Verhalten vor oder wenigstens der Verdacht. Das muss aber gar nicht der Fall sein. Eine Strafanzeige ist zunächst nicht mehr als der Antrag an die Staatsanwaltschaft, eine Sache auf ihre strafrechtliche Relevanz hin zu überprüfen. Eine Strafanzeige kann jeder jederzeit stellen, auch anonym. Weiterlesen

Falschinformation im Fall Edathy

Der Strafprozess gegen Sebastian Edathy ist eingestellt worden, und viele Kommentatoren schäumen – die meisten über Edathy selbst („mieses Schwein„, „erbärmlicher Sack„, Dreckschwein, Ratte, Kinderficker, „möge ihm der Dödel abfaulen„…), einige aber auch über die Edathy-Kommentierer („Volksseele kocht“ und mit welchem Recht etwa Til Schweiger eine Meinung zu dem Thema habe). Natürlich sind da jetzt auch die mahend-staatstragenden Journalisten: alles habe seine rechtmäßige Ordnung, die Einstellung nach § 153a StPO sei nichts Besonders, kein „Promi-Bonus“. Doch das Gros der Leute schäumt eben.

Und warum? Weil die journalistische Berichterstattung von Anfang an Edathy verurteilt hat, indem sie – ohne weitere Erklärungen, ohne Belege – von „Kinderpornografie“ spricht. Das regt die Fantasie an und – um im Tenor der Facebook-Community zu sprechen – vor dem Ergebnis muss sich ekeln, wer nicht als strafbar pervers gelten will. Da ist es natürlich ein Schock, wenn ein Gericht einfach das Verfahren einstellt, sagt: alles nicht sehr bedeutsam.

Die derzeitige öffentliche Empörung über die Einstellung des Strafverfahrens gegen Edathy liegt schlicht und ergreifend in der über ein Jahr lang praktizierten Desinformation. Mit zwei simplen, stets zu fordernden Maßnahmen wäre dem jederzeit zu begegnen gewesen:
a) Ersetze willkürlich definierte Schlagworte durch klare, möglichst wertungsfreie Beschreibungen. Schreibe statt „Kinderpornographie“, was zu sehen ist auf den Fotos und Videos, die so pervers sein sollen, dass sich sogar der sonst analytisch scharfe Volker Pispers völlig vergaloppiert und von „seltsamen Neigungen“ und „abscheulichen“ Taten spricht.
b) Zeige, worüber du dir als Journalist eine Meinung gebildet hast, damit sie nachvollziehbar und der eigenen Meinunbsbildung nützlich wird.
Das ist nicht geschehen. Derzeit dürfte jede Abbildung eines nackten Minderjährigen als „Kinderpornografie“ (§ 184c StGB) gelten, weil als „unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung“ vielen alles gilt, was die primären Geschlechtsmerkmale überhaupt sichtbar werden lässt – und da sind wir längst nicht mehr beim Schutz von Minderhährigen vor sexueller Ausbeutung und Missbrauch, sondern in einer geisteskranken Welt, die spielerischen Mord und Totschlag schon zum Frühstück für Ausdruck von Liberalität hält, mit dem Erscheinungsbild unverletzter Menschen aber sehr schnell an ihre nervlichen Grenzen stößt – und in der sexuelle Handlungen zwischen Jugendlichen nicht einmal mehr in einem Roman beschrieben werden dürfen. (Die neue Pönalisierung von „Jugendpornografie“ hatte die Medien seinerzeit äußerst wenig interessiert, wie wohl es gut begründete Warnungen gab.)

Es sollte den mit der Edathy-Berichterstattung befassten Journalisten peinlich sein, dass ihnen nun, hernach, Thomas Fischer, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (2. Strafsenat), erklären muss, was sie seit einem Jahr nicht verstanden haben*) – und das auch noch in selten zu lesender Positionierungsfreude („Vielleicht sollten diejenigen, die ihn [Sebastian Edath] gar nicht schnell genug in die Hölle schicken wollen, vorerst einmal die eigenen Wichsvorlagen zur Begutachtung an die Presse übersenden.“]

*)= „Er hat, nach allem, was wir wissen, nichts Verbotenes getan.“ (Zeit.de)

Siehe zum Thema auch: „Edathy soll brennen“ (Heinrich Schmitz, Strafverteidiger, in The European)
Siehe auch unseren nächsten Eintrag zur LKW-Werbung mit Kritik am Edathy-Prozess.
10. März: Fischer hat sich erneut geäußert. Der letzte Absatz seiner unnötig lang geratenen Kritik ist etwas bizarr:

Wäre ich Inquisitor auf der Suche nach dem nächsten vom Teufel der Wollust Besessenen – ich wüsste, bei wem ich mit der Folter anfinge: bei denen, die am lautesten über Edathys „Buben“ und die süßen 14-Jährigen wehklagen.

Aber ansonsten begründet er nochmal deutlich, dass die Einstellung des Verfahrens gegen Edathy mit einer Geldauflage völlig normal ist – und derzeit nichts die Annahme rechtfertig, hier sei Recht gebeugt worden und ein Verbrecher habe sich von seiner gerechten Strafe freikaufen können. Der medienkritische Aspekt kommt bei Fischer aber etwas kurz. Schließlich wird gebetsmühlenartig behauptet, eine freie Presse sei unverzichtbar für eine Demokratie. Doch was folgt daraus, wenn eine freie Presse es offenbar nicht schafft, halbwegs vernünftig über ein Strafverfahren zu berichten, wenn sich also offenbar hunderttausende oder gar Millionen über eine korrpute, unfähige Justiz erregen – obwohl im konkreten Fall dafür jeder Anhaltspunkt fehlt?

Nachtrag 15. März:

„Nimmt man die Unschuldsvermutung als Recht »für« einen Menschen Ernst, muss dies bedeuten, dass eine wegen einer Straftat angeklagte Person zwar während des Strafverfahrens mit einem Tatverdacht belastet werden kann, soll dieser doch gerade in jenem Verfahren aufgeklärt werden. Nach Ende des Strafverfahrens endet für ihn aber jene Möglichkeit der Verdachtsaufklärung, so dass aus dem »ehemals Verdächtigen« nicht – und zwar auch nicht in Einstellungs- und Kostenentscheidungen mehr oder weniger versteckt – ein »weiterhin Verdächtiger« gemacht werden darf, sondern dieser vielmehr von der Last eines Zweifel an seiner Unschuld durchscheinenden Tatverdachts zu befreien ist.“ (Prof. Dr. Daniela Demko (LLM), Luzern: Zur Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK bei Einstellung des Strafverfahrens und damit verknüpften Nebenfolgen)

 

Notwehr steht jedem zu, auch dem Bösen

Ein Bericht wird nicht dadurch gut, dass er Positionen aneinanderreiht – auch wenn es die gängige und damit 0815-Bauweise im Politikjournalismus ist. Vielmehr ist es Aufgabe des Journalismus zu prüfen, ob eine in die Diskussion geworfene Position überhaupt diskussionswürdig ist – und zwar unter besonderer Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Kapazitäten.
Das BGH-Urteil, nachdem ein Hells-Angels-Rocker nicht dafür in den Knast muss, dass er in „Putativnotwehr“ einen Polizisten erschossen hat, lässt sich natürlich als Aufreger hochkochen. Und selbstverständlich melden sich alle möglichen Politiker und vor allem die Polizeilobbyisten zu Wort: das kann doch wohl nicht sein!

Dabei ist die Sache recht einfach und vermittelbar: Wenn jemand glaubt, dass er gerade umgebracht wird, darf er sich mit allen Mitteln wehren. Das entspricht schlicht dem, wie sich Menschen eben zwangsläufig in einer solchen Notsituation verhalten. Und in einer anderen Konstellation (kein böser Rocker als „Täter“, kein guter Polizist als „Opfer“) würde das auch jeder einsehen (Juwelier verteidigt sich gegen mutmaßlichen Raubmörder; Frau wehrt sich gegen mutmaßlichen Vergewaltiger etc.).

Wenn die vermutete Mörderbande vor der Tür jetzt aber in Wahrheit ein freundliches Spezialeinsatzkommando (SEK) der Polizei ist, dies aber – weil es früh am Morgen ist und man möchte ja niemanden unnötig aus dem Schlaf wecken – nicht zu erkennen gibt, dann ist ein in dieser Situation abgefeuerter tödlicher Schuss einfach Pech.

Dass im Falle einer von Polizisten angenommenen Notwehrsituation, der ein völlig unschuldiger Wanderer zum Opfer fällt, die Polizeilobby gegen die Straffreiheit protestiert hätte, ist übrigens nicht bekannt: