Stockfoto-Dilemma
Stockfoto-Dilemma
Illustrationen zu journalistischen Artikeln werden redaktionell oft als Füllstoff gegen Textödnis gesehen, Insbesondere, wenn ihnen der Hinweis “Symbolbild” angepinnt wird, ist der Informationswert meist null – es sei denn, das Symbolbild verrät, dass da jemand gar keine Ahnung hat von dem Thema, das gerade publiziert wird. Glyphosat ist immer wieder ein Paradebeispiel dafür.
Oder aktuell die medienweite Bebilderung zur Mutmaßung, die Bundesländer wollten das Waffengesetz verschärfen und örtlichen Behörden die Möglichkeit geben, das Mitführen von Messern an bestimmten Orten komplett zu verbieten. Weiterlesen
Gibt es Illustrationsjournalismus? Oder ist das einfach Hirn-aus-Seite-voll-Alltag, wenn eine Redaktion ein so herrliches Bild von galoppierenden “Wildpferden” ins Blatt klatscht und mit etwas idyllischem Agenturtext garniert?
“Immer am letzten Samstag im Mai wird die Herde der frei lebenden Tiere zusammengetrieben, um die einjährigen Hengste zu fangen.”
Mit ein ganz bisschen Fragebereitschaft (oder -vermögen?) hätte dem Seitenbastler der Gießener Allgemeinen Zeitung (Ausgabe vom 27. Mai) dünken können, dass ein solches Spektakel vor 15.000 zahlenden Gästen auch kritisch gesehen werden kann. Was sollen Wildpferde in Deutschland sein? Wozu treibt man die zusammen? Und warum werden einjährige Hengste herausgefangen (was mit “Geburtenkontrolle” nichts zu tun haben kann)?
Die Stadt Dülmen selbst als Vermarkter des Cowboy-Spektakels erläutert den tieferen Quatsch der Bedeutung. Es wäre also nicht grundsätzlich unjournalistisch gewesen, das schmucke “Wildpferde”-Foto durch zwei bis drei Gehirnwindungen laufen zu lassen, um seine Schönheit und Aussagekraft erneut zu beurteilen.
Nicht gegen den Pressekodex verstoßen hätte auch der Texthinweis, dass ausgerechnet an diesem Samstag das geschehen war, wovor Tierschützer schon lange warnen: ein Fohlen wurde totgetrampelt. Dazu gibt es auch schmucke Fotos.
Auch Monate nach Beginn der “Beschneidungs-Debatte” glänzt der Journalismus in Deutschland mit Fehlinformationen. Bilder von Beschneidungen gibt es nämlich nicht. Nur so kann weiterhin von einem kleinen, unbedeutenden Eingriff gesprochen werden. Die ganze Peinlichkeit fasst ein Reuters-Video (hier bei sueddeutsche.de): auch bei Beschneidung gibt es im Politikjournalismus nur Laber-Laber-Rhabarber. In zwei Micorozenen wird eine OP im Krankenhaus gezeigt, und man mag erahnen, dass eine Schwester mit OP-Besteck einen Penis gleich einer Lakritzschnecke in die Länge zieht. Aber man sieht eigentlich nichts. Kein Kind (Säugling, Knabe, Jüngling?), keine Vorhaut, keinen Schnitt, – stattdessen viele Politiker.
[Stuttgarter Zeitung:] Sie sind nicht sofort rausgelaufen, um Hilfe zu holen – sondern zückten den Fotoapparat, um Bilder eines Toten zu machen. Schämen Sie sich heute für diese Reaktion?
[Sebastian Knauer:] Für eine solche Situation hat man ja kein Betriebshandbuch. Ich sah den leblosen Körper, aber ich wusste nicht, ob Barschel tot war. Dass ich dann fotografiert habe, kann man mir vorwerfen. Es war ein journalistischer Reflex, auch diese Situation zu dokumentieren.
Seit 25 Jahren nun schon wird das bekannte Barschel-Foto für voyeuristischen Journalismus gehalten, gilt als Paradebeispiel für Grenzüberschreitung. Und seit 25 Jahren finde ich das völlig albern, ja inakzeptabel. Diese “Situation” zu fotografieren, für die Öffentlichkeit zu dokumentieren, zumindest erstmal festzuhalten, muss eine absolute Selbstverständlichkeit sein. Vom lebenden Barschel hätte es vermutlich abertausende Fotos nicht gebraucht.
Fotos können auch Journalismus sein. Und manchmal geht Journalismus gar nicht gut ohne Fotos. Im Radio muss man dann umständlich beschreiben – wenn das Bild nicht fehlen soll.
In der Beschneidungsdebatte fehlt das Bild praktisch überall. Während jeder politische Aussetzer zum Thema Alkoholkonsum bei Jugendlichen (gerade war Schröderle mit einer Ausgangssperre ab 20 Uhr in der medialen Psycho-Ambulanz) mit einem nie so bezeichneten “Symbolbild versehen wird (schlafender Jugendlicher im Hinter-, Schnapsflaschen im Vordergrund), gibt es zur Beschneidung nie was Richtiges zu sehen (Bsp. 1, 2, 3). Dabei wäre das alles andere als populistisch oder voyeuristisch. Von der Beschneidung selbst abgesehen könnten doch Bildergalerien mit Dödeln verschiedener Schnittformen sehr erhellend sein. Dann würde es mir auch in Wort statt Bild genügen zu erfahren, wie die männlichen Redenschwinger jeweils untenherum (oder sagt man: vornerum?) aussehen. (Bei den meisten Debattierern muss man ja sehr skeptisch ob sie selbst wissen, wie sie aussähen, wenn man mit ihnen gemacht hätte, was sie ganz undramatisch finden.)
Das Haller Tagblatt feiert das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim als klaren Sieg für die Pressefreiheit – doch man sollte das schriftliche Urteil abwarten. Denn die vom Gericht vorgeschlagene Alternative zum Presseverbot ist Pressezensur.
Einem Mitarbeiter der Lokalredaktion des Haller Tagblatts war im März 2007 von der Polizei verboten worden, einen SEK-Einsatz in der Innenstadt von Schwäbisch Hall zu fotografieren (siehe: Presse und Polizei).
Der VGH Mannheim sah in dem absoluten Fotografiergebot nun einen unverhältnismäßig schweren Eingriff in das Grundrecht der Pressefreiheit – und zeigt einen seiner Ansicht nach maßvolleren Weg auf, der uns staunen lässt. In einer Pressemitteilung des Gerichts heißt es:
“Der Gefahr, dass die Identität der SEK-Beamten durch einen kriminellen Zugriff – etwa durch Angehörige der sog. russischen Mafia – auf die gefertigten Bildauf-nahmen aufgedeckt wird und dadurch Leben und Gesundheit der SEK-Beamten und ihrer Familienangehörigen sowie die Einsatzfähigkeit des SEK bedroht sein können, kann im Regelfall – ohne dass es eines Fotografierverbots bedarf – dadurch wirksam begegnet werden, dass der Pressevertreter um die vorübergehende Herausgabe des Speichermediums bis zu einer gemeinsamen Sichtung der gefertigten Aufnahmen durch Presseunternehmen und Polizei aufgefordert wird. Eine solche Vorgehensweise wäre auch hier möglich gewesen. Zeigt sich der Pressevertreter insoweit nicht kooperationsbereit und verweigert die Herausgabe, kommt eine vorübergehende Beschlagnahme des Speichermediums in Betracht. Die Beschlagnahme ist in diesem Fall gegenüber einem Fotografierverbot mit Blick auf die Pressefreiheit das mildere Mittel, weil sie eine Recherche und im Ergebnis eine Bildberichterstattung ermöglicht. Die Polizei wäre im Falle einer Beschlagnahme verpflichtet, zeitnah in Kooperation mit dem Presseunternehmen über die Speicherung, Bearbeitung, Veröffentlichung und ggf. Löschung der gefertigten Aufnahmen zu entscheiden.”
Die Beschlagnahme von journalistischem Fotomaterial aus Sorge um eine Verletzung des “Rechts am eigenen Bild” ist nicht etwa die Ultima Ratio, sondern selbst nach Auffassung von juristischen Polizeiausbildern grundsätzlich unzulässig. Warum?
1. Das Recht am eigenen Bild bezieht sich nur auf Veröffentlichungen, nicht auf die Entstehung eines Fotos. Andernfalls wäre das Fotografieren im öffentlichen Raum praktisch gar nicht mehr möglich.
2. Aus dem, was Journalisten fotografieren, lässt sich weder vom Presselaien (Polizei) noch von einem versierten Kollegen prognostizieren, was später wie veröffentlicht wird. Zunächst sind Fotos schlicht Recherchematerial. Und das unterliegt dem Schutz der Pressefreiheit.
3. Die Polizei trifft damit eine Entscheidung, die nur den Gerichten zusteht – nach entsprechender Aufklärung des Sachverhalts.
4. Die Veröffentlichung von Fotos kann eine Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen. Aber selbst wenn dem so ist, kann sie bei der gerichtlichen Abwägung der konkurrierenden Grundrechte hinter der Pressefreiheit zurückstehen und muss dann hingenommen werden.
5. Bei der Gefahrenabwehr im Zivilrecht wird die Polizei nur auf Antrag des Betroffenen tätig. Wenn die Presse bei Polizeieinsätzen zugegen ist, ist der Betroffene die Polizei selbst. Der Polizist, der eine Kamera beschlagnahmt, weil er befürchtet, die darin von ihm vorhandenen Bilder könnten in gesetzeswidriger Weise veröffentlicht werden, wird also für sich selbst tätig. Dass Betroffene hierbei halbwegs objektiv bleiben, ist kaum vorstellbar.
Die vom VGH vorgeschlagene Prozedur, nach der die Presse zunächst ungehindert fotografieren darf und danach verpflichtet werden kann, die Bilder von der Polizei sichten und quasi freigeben zu lassen, klingt grotesk. Zwar kommt genau dies in Einzelfällen vor – es ist aber mitnichten besser als ein absolutes Fotografierverbot. Denn wenn die Polizei selbst entscheidet, welche Bilder von ihren Aktivitäten veröffentlicht werden dürfen, manipuliert sie die Berichterstattung (siehe: Bilder nach Art des Hauses). Dann kann auch gleich die Polizeipressestelle ihr genehme Selbstinszenierungsfotos herausgeben.
Aber gut, warten wir mal die Urteilsbegründung ab.